Abziehbarkeit von übernommener Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde
Diese Regelung dient dazu übermäßig hohe Repräsentationsaufwendungen zu verhindern.
Das FG entschied mit Urteil vom 16.01.2014 über einen Fall, in dem ein Konzertveranstalter Freikarten an Geschäftspartner verschenkte. Nachdem festgestellt wurde, dass eine Pauschalierung der Freikarten nicht erfolgt ist, einigten sich der Konzertveranstalter und das FA auf eine noch zu besteuernde Bemessungsgrundlage. Die darauf entfallende pauschalierte Steuer wurde von dem Konzertveranstalter bezahlt, jedoch wurde dieser Betrag vom FA nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Die Klage die daraufhin beim FG einging, wurde abgewiesen. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass durch das Bezahlen der Steuer dem Beschenkten ein weiterer Vorteil zukomme. Durch Hinzurechnung der pauchalen Steuer zum zugewendeten Gegenstand ergab sich eine Überschreitung der 35 EUR Grenze mit der Folge, dass Aufwendungen für Geschäftspartner den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn dieser Betrag überschritten wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Begründung des FG wurde vom BFH mit Urteil vom 30.03.2017 bestätigt. Wäre der Gesamtwert des Gegenstandes inkl. Steuer unter 35 EUR oder hätte der Empfänger das Geschenk versteuert, wäre das Geschenk beim Konzertveranstalter abzugsfähig geblieben. Da aber der Konzertveranstalter das Pauschalierungswahlrecht ausgeübt hat und Schuldner der pauschalen Steuer wurde, liegt in der Befreiung des Empfängers von der Steuerschuld ein weiterer vermögenswerter Vorteil, der dem Geschenk hinzuzurechnen ist.