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Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen nur dann vor, wenn sie zwangsläufig sind. Die Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

Als außergewöhnliche Belastung können Beerdigungskosten abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Allerdings sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die Trauerfeier, Trauerredner, Bestatterleistungen, öffentliche Gebühren, Überführung, Sarg, Blumenschmuck und erstmalige Herrichtung des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals. Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten zählen z.B. die Bewirtung von Trauergästen, Trauerkleidung, Reisekosten für die Teilnahme an der Bestattung, Kosten der Grabpflege und Bepflanzung, Aufwendungen für eine aufwendige Grabstätte und ein aufwendiges Grabmal.

Sind die Bestattungskosten zwangsläufig, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch nur soweit in Betracht, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Finanzverwaltung gehe aktuell von einer Angemessenheitsgrenze bei den gesamten Beerdigungskosten von 7.500 € aus (FG Köln, Urteil vom 29. September 2010 12 K 784/09).

Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen. Hingegen werden zuvor vom Verstorbenen erhaltene Schenkungen berücksichtigt, soweit sie im Zeitpunkt des Todesfalls noch werthaltig sind. In diesem Fall kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in Betracht, wenn die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. Bei Kostenerstattungen Dritter, z.B. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, ist zu beachten, dass sie nicht nur die unmittelbaren, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen, sondern auch die mittelbaren Aufwendungen, nicht abzugsfähigen Aufwendungen, abdecken sollen. Das bedeutet, dass die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistung aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen sind, als diese anteilig auf sie entfällt.