Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Grundsätzlich können Schulgeldzahlungen für Kinder, für die ein Kinderfreibetrag oder Anspruch auf Kindergeld besteht, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu 30 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schule in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist und zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führt oder auf einen solchen vorbereitet. Führt die Privatschule nicht zu einem anerkannten Abschluss, sondern bereitet lediglich darauf vor, so muss für den Sonderausgabenabzug nachgewiesen werden, dass die Schule eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet.
In dem dem BFH vorgelegten Sachverhalt besuchte die Tochter des Klägers eine Privatschule, die zwar auf die mittlere Reife vorbereitet, aber nicht die entsprechende Prüfung abnimmt. Das Finanzamt verweigerte den Klägern den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, da die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der für die Privatschule zuständigen Kultusbehörde vorgelegt hatten.
Der BFH folgte der Meinung des Finanzamts nicht und führte aus, dass der Abzug des Schulgelds nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG keinen Grundlagenbescheid der zuständigen Schulbehörde voraussetze, in dem bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen der Vorschrift von der Privatschule erfüllt würden. Die staatliche Anerkennung sei nur auf den anzuerkennenden durch die Ausbildung angestrebten Abschluss gerichtet, nicht auf ein gesondertes Anerkennungsverfahren durch die Schulbehörden. Aufgabe des Finanzamts sei für die Prüfung der Abziehbarkeit des Schulgelds demnach nur, die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss zu prüfen.
Mit seinem Urteil widerspricht der BFH dem BMF-Schreiben vom 9. März 2009 – IV C 4 – S 2221/07/0007, in dem das BMF die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die o.g. ordnungsgemäße Vorbereitung wegen fehlender Sachkompetenz allein dem zuständigen inländischen Landesministerium zuschrieb.