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Abzugsfähigkeit von Umzugskosten für ein Homeoffice

Mit seinem Urteil vom 23. Februar 2023 hat das FG Hamburg darüber entschieden, ob die Kosten eines Umzugs als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind, sofern der Umzug aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Einrichtung von Arbeitszimmern erfolgte.

Ausgangssituation

Grundsätzlich sind Aufwendungen für einen Umzug steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung und damit nicht abzugsfähig, da das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt eines jeden Steuerpflichtigen dem privaten Leben zuzuordnen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch können Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Die Voraussetzungen

Der Umzug darf beinahe ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgen, während private Gründe lediglich eine untergeordnete Rolle spielen dürfen. Der BFH erkennt eine solche berufliche Veranlassung an, wenn ein Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder durch einen Umzug eine erhebliche Ersparnis am Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz entsteht. Dies gilt auch ohne berufliche Veränderung. Der BFH sieht hierbei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich als wesentliche Verkürzung an. Aber auch ein Umzug wegen einer Tätigkeit im Homeoffice kann steuerlich abzugsfähig sein, wenn die bislang bewohnte Wohnung nicht ausreichend Platz bietet um ein Homeoffice einrichten zu können oder sich Bewohner, welche sich zur selben Arbeitszeit im Homeoffice befinden, gegenseitig stören.

Umzugskosten aufgrund von Homeoffice

Auch 2023 wird ein Homeoffice als Arbeitsplatz immer gängiger und von immer mehr Arbeitnehmern genutzt bzw. von Arbeitgebern gefordert. In der Einkommenssteuererklärung können Umzugskosten im Zusammenhang mit einem Homeoffice als Werbungskosten erklärt werden, auch wenn die Voraussetzung der Zeitersparnis beim Fahrtweg nicht erfüllt ist.

Das Finanzgericht Hamburg hat nun in einem solchen Fall für die Kläger entschieden und die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt. Aus dem Urteil vom 23.02.2023 (5 K 190/22) geht hervor, dass „ein natürliches Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualität“ der beruflichen Veranlassung nicht entgegenstehe. Die Kläger hatten sich eine Wohnung gesucht, die es ihnen ermöglichte zwei Arbeitszimmer einzurichten. Erst dadurch wurde Ihnen eine ungestörte Ausübung ihrer Tätigkeiten in nichtselbstständiger Arbeit ermöglicht und der Umzug führte zu deutlicher Verbesserung sowie Erleichterung ihrer Arbeitsbedingungen.

Noch Fragen?

Ziehen Sie ein Umzug in Betracht und Sie sind nicht sicher ob und inwieweit Sie diesen steuerlich geltend machen können? Gerne gestalten wir mit Ihnen gemeinsam die steuerbegünstigte Realisation Ihres Umzuges und helfen Ihnen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.

Sprechen Sie uns gerne an.