Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnungen (Anschrift des Leistenden)
Der BFH hat dem EuGH diese Frage nochmals zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 6. April 2016 hatte der BFH zunächst entschieden, dass die Angabe der postalischen Anschrift nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt. Dies stimmt nicht mit der gegensätzlichen EuGH Rechtsprechung vom 22. Oktober 2015 überein.
Der BFH hat den EuGH um Klärung gebeten, ob eine ordnungsgemäße Rechnung selbst dann vorliegt, wenn es sich bei der Anschrift des Leistenden lediglich um einen „Briefkastensitz“ handelt. Bisher geht der BFH davon aus, dass die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.
In den Schlussanträgen vor dem EuGH vom 5. Juli 2017 (RS. C-374/16, Geissel, und Rs. 375/16, Butin), wird die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Adresse für eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht notwendig ist, und somit die postalische Anschrift („Briefkastensitz“) genügt. Hinsichtlich des guten Glaubens des Steuerpflichtigen an die formelle Richtigkeit von Rechnungen führt der Generalanwalt aus, dass es unter wirtschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten unangemessen ist, einen Steuerpflichtigen zu verpflichten, ausführliche und zeitaufwendige Überprüfungen hinsichtlich der Genauigkeit und Richtigkeit der formellen Angaben in jeder Rechnung aller seiner Lieferer durchzuführen. Der Vorsteuerabzug kann nur dann versagt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht gutgläubig war und von der Steuerhinterziehung oder eines entsprechenden Missbrauchs wusste oder hätte wissen können. Das gilt jedoch unabhängig davon, ob die formellen Voraussetzungen bei den Rechnungen über diese Umsätze erfüllt sind.
Darüber hinaus ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der Steuerpflichtige seinen guten Glauben hinsichtlich der formellen Richtigkeit einer Rechnung im normalen Steuerfestsetzungsverfahren geltend machen können muss und nicht auf ein gesondert anzustrengendes Billigkeitsverfahren angewiesen sein sollte.
Folgt der Gerichtshof den o.g. Ausführungen, so wird der BFH seine bisherige Ansicht berichtigen müssen.