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Anhebung der Obergrenze in der Gleitzone für Midi-Jobs geplant

Ab dem 2. Halbjahr 2019 sollen mehr Arbeitnehmer von geringeren Sozialabgaben profitieren können. Lt. Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Ausweitung der Gleitzone bis zu einer neuen Obergrenze von 1.300 Euro pro Monat vorgesehen. Die Gleitzone für Midi-Jobs soll ab dem 1. Juli 2019 somit für monatliche Vergütungen von 450,01 bis 1.300 Euro gelten und zukünftig in „sozialversicherungsrechtlicher Einstiegsbereich“ umbenannt werden. Außerdem soll durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches VI sichergestellt werden, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Einstiegsbereich in Zukunft nicht mehr zu reduzierten Rentenansprüchen führen.

Hintergrund der Gleitzonen-Regelung

Neben den geringfügig entlohnten Beschäftigen mit einem Verdienst bis zu 450 Euro pro Monat (sog. Mini-Jobber) sind auf dem Arbeitsmarkt viele Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich tätig. Der Gesetzgeber versucht Anreize zu schaffen, damit auch diese Arbeitnehmer in den unteren Lohngruppen trotz der hier geltenden Sozialversicherungspflicht Beschäftigungen ausüben. In diesem Zusammenhang wurde die sog. Gleitzonenregelung im Jahr 2003 eingeführt. Als im Jahr 2013 die Minijobgrenze von 400 Euro auf 450 Euro erhöht wurde, erfolgte ebenfalls eine Anpassung des Entgeltbereichs in der Gleitzone. Die Gleitzone liegt derzeit zwischen 450,01 Euro und 850 Euro. Besonderheit in der Gleitzone ist insbesondere, dass nur der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführt; der Arbeitnehmer hat lediglich verminderte Beitragszahlungen zu leisten. Diese beginnen bei 4% und steigen bis zum regulären Beitragssatz.

 

Neuregelung entlastet Arbeitnehmer mit Verdienst ab 850 Euro

Ein Arbeitnehmer, der zurzeit ein Bruttoentgelt in Höhe von 850,00 Euro monatlich erhält, wird mit ca. 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Ab dem 1. Juli 2019 wird die Belastung bei gleicher Entlohnung voraussichtlich unter 18 Prozent liegen. Erst bei einem Entgelt in Höhe von monatlich 1.300 Euro wird der Arbeitnehmer dann in voller Höhe abgabenpflichtig.

 

Zusätzlicher Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung

In der Gleitzone werden Rentenversicherungsbeiträge bisher von einem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Entgelt berechnet. Hierdurch kommt es zu geringeren Rentenleistungen. Ab dem 1. Juli 2019 soll die geringere Beitragsbelastung des Arbeitnehmers nicht mehr zu einer Reduzierung von Rentenansprüchen führen. Künftig ist geplant, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Bruttolohn ermittelt werden.

 

Angabe des zusätzlichen Arbeitsentgeltes in den Meldungen

Dem Gesetzesentwurf entsprechend müssen Arbeitgeber künftig das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich zum Entgelt im „sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich“ melden, damit für die Berechnung der Rente der Bruttolohn zugrundgelegt werden kann. Details zu Inhalten des Meldeverfahrens werden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 28. Februar 2019 festlegen.

 

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