Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau
Der § 146b AO wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen neu eingeführt und ist ab dem 31. Dezember 2017 anzuwenden. Neben neuen Pflichten für den Steuerpflichtigen muss sich dieser auch auf unangekündigte Kassenprüfungen durch einen Prüfer des Finanzamts einstellen (Kassen-Nachschau).
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 enthält unter anderem Regelungen für diese Kassennachschau (§ 146 AO) sowie weitere wichtige Regelungen zum Thema Kassenführung und elektronische Archivierung, die einen Betrug an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen.
Kassen-Nachschau
Die zum 1. Januar 2018 eingeführt Kassen-Nachschau ist eine zeitnahe Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchung der Kasseneinnahmen und –ausgaben, die von Prüfern des Finanzamts unangekündigt durchgeführt wird. Durch den Überraschungsbesuch soll Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen werden, die Kassenunterlagen nachträglich für das Finanzamt zu verändern. Zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen kann der Amtsträger vom Steuerpflichtgen bspw. einen Kassensturz verlangen. Geprüft werden u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme und offene Ladenkassen.
Allgemeines zum AEAO
Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) gibt zu allen Paragrafen der AO Erläuterungen zu den gesetzlichen Regelungen. Für die Finanzverwaltung stellen diese Erläuterungen Anweisungen dar, nach denen sie sich richten müssen. Somit können Steuerpflichtige, durch die Befolgung und Anwendung der in dem AEAO beschriebenen Anweisungen, möglichen Streit mit dem Finanzamt weitestgehend vermeiden.
Erläuterungen aus dem AEAO zu § 146b – Kassen-Nachschau
In dem BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 wurde der Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht. Zu den wichtigsten Erläuterungen zum Thema Kassen-Nachschau gehören folgende Punkte:
- Die Kassen-Nachschau stellt keine Außenprüfung i.S.d. §193 AO dar und wird vorher nicht angekündigt. Die Amtsträger dürfen während der Kassen-Nachschau und in den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke und –räume betreten. Dabei muss das Betreten dazu dienen, Sachverhalte, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können, festzustellen. Es bedeutet jedoch nicht, dass dem Amtsträger ein Durchsuchungsrecht gewährt wird. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grndstücken und Räumlichkeiten wird nicht als Durchsuchung gewertet. Beobeachtungen der Kasse und Ihre Bedienung in Räumen die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt auch für bspw. Testkäufe. Der Amtsträger hat sich allerdings auszuweisen, wenn er: der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen zum Zugang zu dem elektronischen Aufzeichnungssystem oder zum Erteilen von Auskunft auffordert Nachdem sich der Amtsträger ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Kassen-Nachschau verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2018 muss dem Amtsträger Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und Unterlagen gewährt werden. Ab dem 1. Janaur 2020 sind die digitalen Aufzeichnungen über eine digitale Schnittstelle oder über einen maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren sind auf Verlangen des Amtsträgers auch bspw. Bedienungsanleitungen oder Protokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Zum Zwecke der Dokumentation darf der Amtsträger Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren. Bei einem Anlass zu Beanstandung der Kassenaufzeichnungen, ist der Amtsträger berechtigt ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung überzugehen. Ein Anlass zur Beanstandung kann bspw. auch vorliegen, wenn die aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung nicht vorgelegt werden kann. Ein Übergang zur Außenprüfung muss dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt werden. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Die Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Der Vorbehalt der Nachprüfung unter dem eine Steuer festgesetzt wurde, muss nach Durchführung der Nachschau nicht aufgehoben werden.
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