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Aufwendungen für die Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten

Für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können Steuerpflichtige die ihnen daraus entstandenen Aufwendungen nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, ist für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Im Streitfall war fraglich, ob bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Ehegatten in einem Altenheim ein Haushaltsersparnisbetrag für jeden der beiden Ehegatten, also personenbezogen, oder nur einmal für den Haushalt anzusetzen ist. Ein verheiratetes Ehepaar, welches seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Altenheim untergebracht war, dort ein Doppelzimmer bewohnte und seitdem keinen weiteren Haushalt unterhielt, machte in seiner Einkommensteuererklärung Unterbringungsaufwendungen, gekürzt um eine Haushaltsersparnis für eine Person, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend. Hiergegen wandten sich die Kläger, doch das Finanzamt wies die erhobene Klage zurück. Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2017 (VI R 22/16) das Vorgehen des Finanzamtes. Denn durch die Aufgabe eines gemeinsamen Haushalts sind die Eheleute beide um dessen Fixkosten wie Miete, Reinigungsaufwand etc. entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke , übliche Unterkunft und andere ähnliche Kosten typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen darstellen und diese sind steuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Kürzung der Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Ehepaares in einem Altenheim nur um eine Haushaltsersparnis würde eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn die Kosten der Lebensführung sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.