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Ausbleibende Miete bei Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

In dem Streitfall ging es um die Frage, ob die während eines Mietverhältnisses mit den Eltern entstandenen Werbungskosten trotz Ausbleiben einer Mietzahlung geltend gemacht werden dürfen. Der Steuerpflichtige erwarb von seinen Eltern das von ihnen selbst genutzte Einfamilienhaus und vermietete es 17 Jahre an sie. Im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung ab November 2008 leisteten die Eltern keine Mietzahlung mehr. Das Mietverhältnis wurde erst zum 30. Juni 2009 gekündigt. Zudem hat der Steuerpflichtige das Haus im Februar 2009 zum Verkauf angeboten. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige die Werbungskosten bis zum Ablauf des Mietverhältnisses geltend. Das Finanzamt ließ diese aber unberücksichtigt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ebenfalls die Anerkennung der Werbungskosten verneint und seine Entscheidung damit begründet, dass die Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr bestand, da das Haus ab Februar 2009 zum Verkauf angeboten wurde. Des Weiteren war das Finanzgericht der Auffassung, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht mehr standhält, weil seit der Unterbringung der Eltern in das Pflegeheim keine Mietzahlungen mehr geleistet worden sind. Der BFH vertrat mit seinem Urteil vom 11. Juli 2017 – IX R 42/15 eine andere Auffassung. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, gilt die Regelvermutung für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit grundsätzlich auch dann, wenn er die vermietete Immobilie aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. Die bis zur Beendigung der Vermietungstätigkeit entstandenen Aufwendungen sind weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und fortgeführte Tätigkeit veranlasst. Die Vermietungstätigkeit dauert somit bis zum Ende des Mietverhältnisses an. Für die Prüfung der Kriterien des Fremdvergleichs ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend. So können sonstige gewichtige Umstände, die für ein ernsthaftes Mietverhältnis zwischen nahe stehenden Personen sprechen, trotz verspäteter oder zeitweiser ausbleibender Mietzahlungen den Ausschlag geben. Eine langjährige beanstandungsfreie Durchführung der Vereinbarungen sowie eine zeitnahe Abwicklung eines gestörten Mietverhältnisses gehören zweifelsfrei hierzu. Aufgrund der eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Eltern handelte es sich um eine besondere Situation. Das Mietverhältnis wurde zeitnah abgewickelt und es hätte beachtet werden müssen, dass das Haus bis Juni 2009 noch nicht vertraglos leer stand. Auch aus dem Anbieten des Hauses zum Verkauf folge noch nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Entschluss, das Haus zu vermieten, endgültig aufgegeben worden sei. Aus diesen Gründen hat der BFH den Abzug der Werbungskosten zugelassen. Entscheidend für die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist laut BFH, dass diese während der Vermietungszeit entstanden sind, also solange ein Anspruch der Eltern auf Nutzungsüberlassung des Hauses bestand.