Ausfall privater Darlehensforderungen
Gemäß Beschluss des BFH vom 24. Oktober 2017 führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 Nr. 4 EStG.
Nach Angaben der Richter soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde aufgegeben.
Ein steuerbarer Verlust liegt aufgrund eines Forderungsausfalls jedoch erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
Mit der Entscheidung widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung. Laut BMF vom 18. Januar 2016 liegt in dem Forderungsausfall kein Fall des § 20 Abs. 2 EStG vor.
Das o.g. BFH Urteil wurde bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, da die Finanzverwaltung zunächst eine Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vornehmen wird. Solange dies nicht erfolgt ist, ist das BFH Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.