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Bankrecht: BGH urteilt über Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Beide Verfahren vor dem BGH (Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) betreffen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge abgeschlossen hatten. Die Verträge enthielten jeweils Formulierungen, denen zufolge der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu leisten hat. Im Rahmen des Verfahrens beantragten die Kläger die Rückzahlung dieser Entgelte, weil die fraglichen Vertragsklauseln aus ihrer Sicht unwirksam sind.

In seinen Entscheidungen erläutert der BGH, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen. Dieser Kontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten kann mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang gebracht werden. Daher ist hier gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechend der gesetzlichen Vermutung von einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer auszugehen. Die Tatsache, dass es sich um Unternehmerdarlehensverträge handelt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Etwaige steuerliche Vorteile seitens der Darlehensnehmer führen nicht dazu, dass die Vereinbarungen laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte als angemessen anzusehen sind. Die angefochtenen Klauseln halten trotz angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche der o.g. Inhaltskontrolle nicht stand. Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs stellen ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für die Anerkennung entsprechender Vereinbarungen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern dar. Die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht einer Vertragspartei außer Kraft gesetzt wird. Von einer solchen Gestaltungsmacht der kreditgewährenden Banken ist in den vorliegenden Fällen auszugehen. Auf ein erhöhtes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern können sich die Banken nicht berufen, weil die vorliegenden Klauseln von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.