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Baukindergeld

Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurück gezahlt werden muss. Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Allein­erziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentums­wohnung zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen wird pro Kind 10 Jahre lang ein Zuschuss i.H. von EUR 1.200,00 jährlich gewährt.

Allgemein

Das Baukindergeld kann seit dem 18. September 2018 online bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Eine Antragstellung ist nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich. Auf eine Förderung besteht somit kein Rechtsanspruch.

 

Für wen gibt es Baukindergeld?

Anspruch auf Baukindergeld haben natürliche Personen,

    die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden sind die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, für welches Sie Kindergeld beziehen die ein zu versteuernde Haushaltseinkommen von max. EUR 75.000,00 im Jahr erzielen pro Kind gilt ein zusätzlicher Freibetrag i. H. von EUR 15.000,00 pro Jahr die eine Baugenehmigung oder einen Kaufvertrag ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 erhalten bzw. unterschrieben haben

 

Geförderte Maßnahmen

Nur der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland wird gefördert. Dabei muss es sich um den Hauptwohnsitz handeln. Für geerbte bzw. geschenkte Immobilien wird kein Baukindergeld gewährt.

Für jedes förderfähige Kind werden zehn Jahre lang jährlich 1.200 € gezahlt. In Bayern kann unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlichen „BaukindergeldPlus“ von EUR 300,00 pro Kind und Jahr beantragt werden.

 

Fristen für die Antragstellung

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden. Als Einzugsdatum gilt das Datum der Meldebestätigung der Gemeinde. Für alle Anträge mit Einzug vor dem 18. September 2018 muss der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2018 gestellt werden. Kinder werden jedoch nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.

 

Ende der Zuschussgewährung

Wenn die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst genutzt wird (z. B. bei Verkauf oder Vermietung der geförderten Immobilie) ist der Zuschussempfänger verpflichtet, die KfW unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Anspruch auf Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wird.

 

Allgemeines und Einordnung

Die Bildung von selbstgenutzem Wohneigentum wurde bereits in der Zeit von 1995 bis 2005 durch die sog. Eigenheimzulage gefördert. Die Finanzverwaltung bleibt jedoch beim Baukindergeld außen vor, denn das Baukindergeld wurde als Förderprogramm der KfW ausgestaltet und wird dort unter dem Förderprogramm 424 bereitgestellt. Die Eigenheimzulage wurde jedoch aufgrund zu hoher Kosten abgeschafft. Ob die neue Förderung tatsächlich den Neubau von Wohneigentum anregt, bleibt abzuwarten.

 

Noch Fragen?

Sie haben noch Fragen zum Baukindergel? Wir informieren und beraten Sie gern.