Beitragsbemessungsgrenze 2018: Voraussichtliche Werte stehen fest
Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 liegt vor. Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab dem 1. Januar 2018 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung gelten.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung wird auf monatlich 4.425 EUR (jährlich 53.100 EUR) steigen. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten bundeseinheitlich. Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresentgeltgrenze (JAEG) steigt von 57.600 EUR in 2016 auf 59.400 EUR in 2018.
Die BBG West in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird auf monatlich 6.500 EUR festgesetzt, jährlich sind dies 78.000 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 96.000 EUR jährlich bzw. 8.000 EUR monatlich.
In den neuen Bundesländern gilt die BBG RV Ost von monatlich 5.800 EUR bzw. jährlich 69.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.150 EUR monatlich bzw. 85.800 EUR jährlich.
Für gut verdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2018 teurer. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 323,03 EUR. Auch Arbeitgeber müssen den höheren Beitragszuschuss von maximal 323,03 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchstzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung sind bundesweit gleich.