Beitragsrisiken durch Leistungen „freier“ Mitarbeiter
„Freie“ Mitarbeiter unterliegen der Weisungsfreiheit, keiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und tragen eigenes unternehmerisches Risiko. Sie werden in der Personalverwaltung des Unternehmens nicht aufgeführt.
Bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind „freie“ Mitarbeiter ein Prüfschwerpunkt. „Freie“ Mitarbeiter werden in Betrieben gerne bei sporadischen Belastungsspitzen oder Personalengpässen eingesetzt. Tauchen in der Finanzbuchhaltung regelmäßig Rechnungen mit ungefähr gleichen Rechnungsbeträgen auf, wird geprüft, ob es sich um einen Selbstständigen handelt oder eventuell eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Sollte hierbei festgestellt werden, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, müssen Beiträge in allen Versicherungszweigen nachgezahlt werden. Zusätzlich werden Säumniszuschläge und Zinsen berechnet. Wenn „freie“ Mitarbeiter beschäftigt werden, empfiehlt es sich, möglichst schon bei Beginn der Tätigkeit, einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.