Besteuerung von virtuellen Währungen (insbesondere Bitcoin)
In den vergangenen Monaten konnten mit virtuellen Währungen (sog. Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin) erhebliche Gewinne erzielt werden. Der große Hype ist inzwischen vorbei. Die umsatzsteuer- und einkommensteuerlichen Konsequenzen sind weiterhin zu beachten.
Begriff
Kryptowährungen sind notenbankunabhängige, digitale Zahlungsmittel, die im Internet vertrieben werden. Zwischen den einzelnen Kryptowährungen existieren teils große Unterschiede, die für die steuerliche Würdigung jedoch oft belanglos sind. Die bekannteste Kryptowährung, mit auch der größten Marktkapitalisierung, ist gegenwärtig Bitcoin. Gehandelt werden Kryptowährungen über das Internet auf Onlinebörsen (sog. Exchanges). Bei einigen dieser Onlinebörsen können zum Beispiel Kryptowährungen direkt gegen Euro oder andere staatlich anerkannte Währungen erworben werden. Aber auch der Tausch gegen andere Kryptowährungen ist möglich. Im Gegensatz zu realer Währung können und dürfen Kryptowährungen selbst erzeugt werden (sog. schürfen, minen). Hierfür stellen sog. Miner Ihre Rechnerleistung zur Verfügung.
Gesetzliche Akzeptanz
Kryptowährungen sind jedoch weder gesetzliche Zahlungsmittel noch E-Geld. Das BMF und die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) sehen Kryptowährungen als (bloße) Rechnungseinheit an. Hierunter versteht man mit Devisen vergleichbare Verrechnungseinheiten, die nicht als gesetzliche Zahlungsmittel gelten.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währung (EUR) ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Vorgang ist nach § 4 Nr. 8 b von der Umsatzsteuer befreit.
Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt sowie die zu Verfügung Stellung von Rechnerleistung für das „Schürfen“ durch Miner ist nicht steuerbar.
Ausführliche Erläuterungen können in dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 nachgelesen werden.
Einkommensteuerliche Behandlung
Mining
Unklar ist die Besteuerung der selbst geschaffenen Bitcoin. Maßgeblich sind insoweit vor allem die Intensität und der finanzielle Erfolg der Bemühungen. Wer lediglich kurzzeitig und mit überschaubarem Erfolg als Miner aktiv wird, bewegt sich regelmäßig noch in der nichtsteuerbaren Privatsphäre. Hingegen führt gelegentliches Mining – unabhängig vom Erfolg – im Zweifel zu Einnahmen aus sonstigen Leistungen i. S. des § 23 Nr. 3 EStG. Diese bleiben bis zu 256 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Eine nachhaltige Betätigung kann sogar zu gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 EStG führen.
Kauf und Verkauf von Kryptowährungen
Erträge im Zusammenhang mit Bitcoin sind nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen, da es sich dabei nicht um Fremdwährungen handelt.Die Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Eine Steuerpflicht entsteht jedoch nur, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, sind vor allem die Freigrenze von 600 EUR jährlich sowie die Verlustverrechnungsbeschränkung gem. § 23 Abs. 3 EStG von Bedeutung.Zu beachten ist hierbei, dass die jeweiligen Anschaffungsvorgänge dokumentiert werden. Zur Vereinfachung kann bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns die „First-in-First-Out“-Methode (Fifo) angewendet werde. Demnach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden.
Verbrauch
Der Verbrauch von Bitcoin löst generell keine steuerlichen Folgen aus. Einkommensteuerlich kommt es bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen zu einem Tausch bzw. tauschähnlichem Umsatz, wobei der Verkehrswert der Bitcoin die Bezugskosten bestimmt. Weitere Informationen. Die Bundesregierung hat in der Bundestagsdrucksache 10/370 als Antwort auf eine schriftliche Abgeordnetenfrage zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde vom Steuerberaterverband veröffentlicht.
Noch Fragen?
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