Bewertung von Pensionsrückstellungen
Am 20. Juli 2018 hat die Heubeck AG die neuen Richttafeln 2018 G veröffentlicht, die die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes berücksichtigen und die jüngsten Entwicklungen bei Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten widerspiegeln. Diese Richttafeln werden bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach HGB und EStG herangezogen.
Bewertung von Pensionsrückstellung nach HGB
Die Bewertung von Pensionsrückstellungen ist für die Handelsbilanz in § 253 Abs. 1 und 2 HGB geregelt. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Pensionsrückstellungen gehören zu den Rückstellungen, die bzgl. des Zahlungszeitpunkts und der Höhe nach ungewiss sind. Ist die Höhe der zugesagten Pension z.B. abhängig vom letzten Bruttogehalt vor Renteneintritt, ist dieses jetzt noch nicht bekannt. Es müssen daher voraussichtliche Gehaltssteigerungen für die nächsten Jahre geschätzt werden. Des Weiteren ist die Höhe der Verpflichtung von der Dauer der Pensionszahlung und damit von der Lebenserwartung des Berechtigten abhängig. Die Dauer der Zahlung ist über statistische Bewertungsverfahren versicherungsmathematisch abzubilden. Als biometrische Rechnungsgrundlagen werden in der Praxis ganz überwiegend die Richttafeln RT 2018 G von Heubeck verwendet. Andere Grundlagen sind gem. BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 (BStBI 2011 I S. 1247) nur zulässig, wenn diese zu einer genaueren Bewertung führen und dieses nachgewiesen werden kann.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gem. § 253 Abs. 2 HGB zwingend mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen. Für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ergibt sich gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB in der Fassung des Gesetztes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie die Besonderheit, dass ab dem Jahr 2016 für den Abzinsungssatz statt des Durchschnitts der letzten sieben Jahre der Durchschnitt der letzten zehn Jahre anzusetzen ist. Des Weiteren regelt § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, dass bei der Bewertung derartiger Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzins für eine Restlaufzeit von 15 Jahren gerechnet werden darf. Dies gilt allerdings nur, soweit die Berechnung nicht erkennbar zu falschen Ergebnissen führt, was z.B. bei laufenden Renten an über 80-jährige Empfänger der Fall wäre.
Der zwingend anzuwendende durchschnittliche Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der. Die Bewertung kann entweder nach dem Teilwertverfahren oder dem Anwartschaftsbarwertverfahren erfolgen. Die Anwendung des Teilwertverfahrens ergibt etwas höhere Pensionsrückstellungen. Aufgrund des Stetigkeitsgebots des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist das gewählte Bewertungsverfahren beizubehalten.
Bewertung von Pensionsrückstellungen nach EStG
Die Berechnung der Pensionsrückstellungen erfolgt in der Steuerbilanz zwingend nach der Teilwertmethode. Die Höhe der Pensionsrückstellungen ergibt sich gem. § 6a Abs. 3 EStG aus dem abgezinsten und unter Berücksichtigung anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Teilwert. Als biometrische Rechnungsgrundlagen werden hier ebenfalls in der Praxis ganz überwiegend die Richttafeln RT 2018 G von Heubeck verwendet.
Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG dürfen bei der Bewertung der Pensionsrückstellung künftig Lohntrends ausdrücklich nicht berücksichtigt werden.
Für die Abzinsung gibt das Gesetz einen festen, seit 1982 unveränderten Abzinsungssatz von 6% vor. Vor dem Hintergrund des seit Jahren sinkenden Zinsniveaus und einem aktuellen Marktzins von nahezu null, unterliegt das Festhalten des Gesetzgebers an diesem Zinssatz immer lauter werdender Kritik.
Auswirkung der neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G
Nach Angaben der Heubeck AG fallen die Effekte auf die Pensionsrückstellungen der Unternehmen insgesamt geringer aus als bei der letzten Aktualisierung der Richttafeln aus dem Jahr 2005. So wird in der Steuerbilanz je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8% und 1,5% erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen soll der Einmaleffekt zwischen 1,5% bis 2,5% liegen, wobei er maßgeblich von Rechnungszins, Gehaltsdynamik und Fluktuation abhängt. In der Steuerbilanz ist der Anpassungsaufwand über drei Jahre zu verteilen, während er in der Handelsbilanz sofort erfolgswirksam zu erfassen ist.
Noch Fragen?
Sind Sie verpflichtet Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss zu bilden? In diesem Fall sind die o. g. Besonderheiten zu beachten. Hierzu beraten wir Sie gern ausführlich.