BFH-Urteil zu Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem
Der BFH hat entschieden, dass für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall ausschließlich Kontakt zur einer ganztägig besetzten Servicezentrale herstellt, die – im Bedarfsfall – Dritte verständigt, keine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG in Anspruch genommen werden kann.
Geltungsbereich
Gem. § 35a EStG Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Antrag um 20%, höchstens EUR 4.000,00, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt voraus, dass die Leistungen einen hinreichenden Zusammenhang zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte ausgeübt werden und regelmäßig anfallen. Die Leistungen müssen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der Leistungserfolg im Haushalt entstehen. Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nicht begünstigt.
Entscheidung des BFH
Gegenstand der BFH-Entscheidung vom 15. Februar 2023 war die Klage einer Rentnerin. Diese nahm Leistungen einer GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch, für das sie im betroffenen Streitjahr EUR 288,00 zahlte. Dafür erhielt sie eine Gerätebereitstellung. Außerdem wurde ihr die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Servicezentrale ermöglicht. Nicht mitumfasst waren u.a. der Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie eine Pflege- und Grundversorgung. Diese Leistungen hätten zusätzlich gebucht werden müssen. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid beantragte die Klägerin für ihre Aufwendungen für das Hausnotrufsystem eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG.
Dieser Einspruch blieb erfolglos. Allerdings hatte die im Anschluss eingelegte Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Das Finanzamt hatte im anschließenden Revisionsverfahren vor dem BFH Erfolg.
Anmerkung
Der BFH führt seine restriktive Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fort. Mangels Bereithaltung eigenen Personals des Dienstleisters für den Bedarfsfall wurde im Urteilsfall keine Leistung im Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht. Hier wurde lediglich eine Vergütung für die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zur einer Notrufzentrale gezahlt, die dann im Notfall weitere Hilfe rufen kann. Lt BFH ist für die Frage der Anerkennung einer haushaltsnahen Dienstleistung immer auf die sog. räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt abzustellen, die hier nicht gegeben war.
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