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Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei

Unternehmen können Ihren Mitarbeitern Sonderzahlungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung für die steuerfreie Zahlung ist, dass der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Der Zeitraum der Zahlung ist befristet vom 1. März bis 31. Dezember 2020.

Die großzügige Steuerbefreiung ist in erster Linie für besonders gefordertes Personal gedacht. Da die Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zur Zahlung muss ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.

Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen können an alle Beschäftigten eines Betriebes bis zur Höhe von 1.500 Euro gezahlt werden. Hier ist es unerheblich, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitkräfte oder geringfügig entlohnte Beschäftige handelt. Auch für Mitarbeiter, die im gleichen Zeitraum Kurzarbeitergeld beziehen, kann die Corona-Sonderzahlung geleistet werden. Es ist ebenfalls möglich, Mitarbeitern, die ab dem 1. März 2020 coronabedingt ihre Kündigung erhalten, eine Abfindung in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszuzahlen. Für eine Abfindungszahlung vor dem 01. März 2020 gilt diese Regelung nicht.

Zu beachten ist, dass im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen des Arbeitgebers zur Gewährung von Sonderzahlungen bestanden haben darf. So kann in der Corona-Krise zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung gewährt werden. Es ist in allen Fällen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersichtlich wird, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden, damit der Lohnsteuer-Außenprüfer die Zahlung als solche erkennt und so die Rechtsgrundlage für die Zahlung geprüft werden kann. Die Sonderzahlung wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und sie muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerfreien Unterstützungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöhen nicht den anzuwendenden Steuersatz bei der Steuererklärung.

Da die steuerfreien Einnahmen der Corona-Sonderzahlung grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt zählen, sind sie steuerfrei. Aufgrund der Steuerfreiheit ergibt sich dadurch auch automatisch die Sozialversicherungsfreiheit. Auch bei den Minijobbern gehört die Corona-Sonderzahlung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

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