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Coronavirus

Die rasante Ausbreitung des Coronavirus hat auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat aus diesem Anlass am 4. und 25. März sowie am 8. April 2020 fachliche Hinweise zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung veröffentlicht.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Erkenntnisse:

A. Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019

    Wertaufhellung vs. Wertbegründung Sofern ein Ereignis bereits vor dem Stichtag eingetreten, jedoch erst im Zeitraum der Abschlusserstellung bekannt wird, handelt es sich um ein werterhellendes Ereignis, sodass die Auswirkungen nach § 252 I Nr. 4 HGB vollständig im Jahresabschluss sowie im Lagebericht zum 31. Dezember 2019 zu abzubilden sind. Sind die Ereignisse nach dem Abschlussstichtag eingetreten, so sind die Auswirkungen erst in den Folgeperioden zu berücksichtigen. Das IDW stuft das Ereignis des Coronavirus als wertbegründend ein, da die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation erst ab Januar 2020 signifikant waren. Demzufolge sind die Auswirkungen erst in den Abschlüssen nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen. Relevante Anhangangaben Bei einem wertbegründenden Ergebnis hat nach § 285 Nr. 33 HGB eine Nachtragsberichterstattung zu erfolgen, sofern ein Vorgang von besonderer Bedeutung eingetreten ist. Ein Vorgang von besonderer Bedeutung wird dann angenommen, wenn ein Bilanzadressat, ohne entsprechende Nachtragsberichterstattung, die Lage des Unternehmens anders beurteilen würde. Relevante Lageberichtsangaben Im Lagebericht sind die Auswirkungen des Coronavirus im Prognose- und des Risiko- und Chancenbericht zu berücksichtigen, um ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss Ein Konzern hat nach § 296 I Nr. 2 HGB die Möglichkeit Tochterunternehmen nicht in die Vollkonsolidierung aufzunehmen, sofern die Angaben für die Abschlusserstellung nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind. Nach Auffassung des IDW kann in Folge des Coronavirus im Einzelfall der Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen aufgrund unangemessener Verzögerungen in Betracht gezogen werden.

B. Auswirkungen auf die Rechnungslegung nach dem Stichtag 31. Dezember 2019

    Ansatz- und Bewertungsstetigkeit Nach §§ 246 III, 252 I Nr. 6 HGB gilt der Grundsatz der Stetigkeit, sodass angewandte Ansatz- und Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Eine Durchbrechung ist nur möglich, sofern der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens verbessert wird. Führen die Auswirkungen des Coronavirus bei einem Unternehmen zu erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen oder sogar einer Krise, ist nach Meinung des IDW die Durchbrechung der Stetigkeit gerechtfertigt. In der Praxis kann somit ein Unternehmen, das bislang, im Rahmen der bilanzpolitischen Maßnahmen, stille Reserven aufgebaut hat, dies nun vermeiden. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit ist nach § 284 II Nr. 2 HGB im Anhang anzugeben und zu begründen. Annahme der Unternehmensfortführung Bei der Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung, sowie bei der Bewertung von notwendigen Prognosen können ebenfalls die Unterstützungspakete der Bundesregierung mit einbezogen werden, sofern von der Inanspruchnahme ausgegangen werden kann. Sollten dennoch wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung vorliegen, so ist im Anhang (bei Entfall z.B. unter der Bilanz) die aktuelle Situation sowie die geplanten Maßnahmen anzugeben. Sofern die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr gegeben ist, wird der Abschluss unter Abkehr der Going Concern-Prämisse aufgestellt (§ 252 I Nr.2 HGB). Aufstellung und Offenlegung Durch die Maßnahmen der Bundesregierung kann es zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kommen. Nach § 264 I HGB ist der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalgesellschaft in den ersten drei Monaten des Folgejahres aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten. Nach HGB gibt es keine expliziten Sanktionen bei Verzögerungen, jedoch nach § 283b I Nr. 3 StGB. Nach der herrschenden Meinung ist diese Vorschrift bei der aktuellen Ausnahmesituation nicht anzuwenden. Nach der Erstellung muss der Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft nach § 325 I a HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag offengelegt werden. Die Verstöße werden nach § 335 I & I a HGB sanktioniert. Jedoch kann nach § 335 V HGB bei einer unverschuldeten Behinderung, auf Antrag beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach Ansicht des IDW ist aufgrund des Coronavirus die Voraussetzung einer unverschuldeten Behinderung erfüllt. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Das Anlagevermögen wird nach § 253 I HGB mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellkosten bewertet. Falls der beizulegende Zeitwert den Buchwert voraussichtlich dauerhaft unterschreitet, ist nach § 253 III HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Jedoch begründet eine schlechte Ertragslage nicht zwangsläufig eine außerplanmäßige Abschreibung. Die dauerhafte Wertminderung wird unterstellt, sofern der beizulegende Zeitwert eines Vermögensgegenstandes den Buchwert für mehr als die halbe Restnutzungsdauer oder mehr als fünf Jahre unterschreitet. Vorübergehend eingeschränkt genutzte oder stillgelegte Anlagen dürfen nicht außerplanmäßig abgeschrieben. Sobald die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind, ist eine Wertaufholung nach § 253 V HGB geboten. Finanzanlagevermögen Abweichend vom Sachanlagevermögen besteht beim Finanzanlagevermögen nach § 253 III HGB eine Abschreibungspflicht bei einer dauerhaften Wertminderung und gleichzeitig ein Abschreibungswahlrecht bei nicht dauerhaften Wertminderungen. Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts über ein Zukunftserfolgswertverfahren, sind die Auswirkungen des Coronavirus in den finanziellen Überschüssen zu berücksichtigen, die meist einen negativen Einfluss auf die Prognose haben werden. Sofern ein niedrigerer Wert ermittelt wird, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen und somit abschreibungspflichtig. Das Vorgehen hat ebenfalls eine Relevanz bei der Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Rahmen der Konzernrechnungslegung. Forderungen Durch das Coronavirus können Kunden in Zahlungsschwierigkeiten gelangen. Die Risiken der Nichterfüllung müssen bei der Einzel- sowie die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt werden.

Grenzen der Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die genannten Auswirkungen allgemein gehalten wurden. Ebenso wurden keine branchenspezifischen Fragen berücksichtigt. Für eine sachgerechte Anwendung ist es daher notwendig die individuelle Situation eines Unternehmens zu beurteilen.

 

Noch Fragen?

Das Coronavirus hat weitreichende Auswirkungen auf unsere Wirtschaft und unserer Rechnungslegung. Wir unterstützten Sie gerne als Sparringpartner bei Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses.

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