top

Referentenentwurf zur Umsetzung des CSRD Nachhaltigkeitsberichts veröffentlicht

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) veröffentlicht.

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) befasst sich mit dem Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung von großen Unternehmen. Die Europäische Kommission hat hierzu die CSRD Richtlinie erlassen. Bislang waren bestimmte Unternehmen verpflichtet nichtfinanzielle Aussagen im Lagebericht zu treffen, diese sollen zukünftig durch die umfangreichere Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt werden.

Wer ist verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen?

Auf Einzelabschlussebene:

  • § 289b HGB-E – „Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, wenn die Kapitalgesellschaft
    • groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist oder
    • kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist.“

Auf Konzernabschlussebene:

  • § 315b Abs. 1 HGB-E: „Ein Mutterunternehmen (§ 290), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Absatz 1 und 2 nicht vorliegen, hat seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern.“

Ab wann muss der Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden?

  • Ab 01.01.2024
    • Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterliegen (große kapitalmarktorientierte Unternehmen)
  • Ab 01.01.2025
    • Große Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen:
      • >250 Mitarbeiter
      • >50 Mio € Umsatzerlöse
      • >25 Mio € Bilanzsumme
  • Ab 01.01.2026
    • kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen

Welche Regelungen gibt es bezüglich der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts?

Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts können der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer sein. Die zu erlangende Prüfungssicherheit ist mit der Prüfungssicherheit einer prüferischen Durchsicht gleichzusetzen (begrenzte Prüfungssicherheit) und ist somit im Vergleich zu einer Jahresabschlussprüfung abgeschwächt.

Noch Fragen?

Sie möchten gerne mehr zum Thema Nachhaltigkeitsbericht erfahren, dann melden Sie sich bei uns. Wir unterstützen Sie als kompetenter Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bei Ihrem weiteren Vorgehen.

Sprechen Sie uns gerne an.