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Die Honorarkraft: selbständig tätig oder abhängig beschäftigt?

Die Rechtsprechung und auch die Deutsche Rentenversicherung nehmen die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit unter Heranziehung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor. Dort gibt es viele Anhaltspunkte zur Einordnung, die mit BSG-Urteil vom 31.3.2017 (BSG B 12 R 7/15 R) um das Merkmal der Honorarhöhe erweitert wurden.

Die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind daher:

    eine Tätigkeit nach Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch:

    das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Durch die Entscheidung des BSG sind die Abgrenzungskriterien um das Merkmal der Honorarhöhe erweitert worden. Dieses ist in der Praxis griffig und gut nachweisbar. Erbringt ein Leistungsbezieher an einen Leistungserbringer bezogen auf die Arbeitsstunde eine signifikant höhere Vergütung als er dies gegenüber seinen Arbeitnehmern tut, stellt dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar.

Ob jemand nun abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich unter Beachtung der genannten Kriterien nach dem Gesamtbild der Leistungserbringung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 25.4.2012 – B 12 KR 24/10 R). Jeder einzelne Fall muss also explizit auf diese Kriterien geprüft werden.