Diesel-Fahrverbot – ertragsteuerliche Auswirkungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Februar 2018 den Weg für Diesel-Fahrverbote frei gemacht. Bei einem derzeitigen Stand von rund 15 Millionen Diesel-Pkw in Deutschland wird das Diesel-Fahrverbot zwangsläufig auch Unternehmer treffen. Es stellt sich die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen aus behördlichen Maßnahmen resultieren können.
Umsetzung der Diesel-Fahrverbote
Im Mai 2018 sind die bundesweit ersten Diesel-Fahrverbote zur Luftreinhaltung in Hamburg in Kraft getreten. Seitdem gelten auf zwei Straßenabschnitten Durchfahrtsbeschränkungen für ältere Dieselfahrzeuge, die nicht die aktuelle Euro-Norm-6 erfüllen. Die Durchfahrtsbeschränkungen gelten nur auf kurzen Streckenabschnitten zweier stark befahrener Straßen. Während ein Streckenabschnitt für ältere Diesel-Pkw und -Lkw gesperrt wird, sind auf dem anderen Streckenabschnitt nur Lkw vom Fahrverbot betroffen. Zusätzlich gibt es zahlreiche Ausnahmen für Anwohner und Anlieger. Auch in weiteren Großstädten, wie z.B. Aachen oder Leipzig, wird es Diesel-Fahrverbote geben.
Ertragsteuerliche Auswirkungen
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
Auf die reguläre Absetzung für Abnutzung der Diesel-Pkw ergibt sich durch ein Diesel-Fahrverbot keine Auswirkung. In Betracht kommt jedoch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG.
Die Abnahme der wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeit besteht darin, dass für die betroffenen Diesel-Pkw aufgrund des Fahrverbots eine erhebliche örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung vorliegt. Des Weiteren konnten Unternehmen bei Erwerb von Diesel-Fahrzeugen nicht damit rechnen, dass Diesel-Fahrverbote tatsächlich umgesetzt werden. Zu beachten ist, dass die AfaA nur für Diesel-Pkw gilt, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erworben wurde.
Die Höhe der AfaA bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzungseinschränkung. Diese ist anhand der bisherigen betrieblichen Nutzung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Grundlage hierfür kann ein geführtes Fahrtenbuch sein. Da dieses nicht immer vorliegt, können auch formlose Aufzeichnungen oder Schätzungen in Betracht gezogen werden.
Entfällt der Grund für die außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung in späteren Jahren, z.B. durch Aufhebung des Fahrverbots, ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 EStG eine Zuschreibung zum Buchwert vorzunehmen.
Nachrüstungskosten
Nachrüstungskosten für Diesel-Pkw stellen nachträgliche Anschaffungskosten dar, da diese die betriebliche Nutzungsmöglichkeit des Pkw unter Geltung des Diesel-Fahrverbots erhält.
Die Nachrüstungskosten erhöhen den Restbuchwert des Pkw. Durch Neuschätzung der Restnutzungsdauer wird die jährliche Abschreibung ermittelt. Ist der betroffene Pkw bereits vollständig abgeschrieben, kann aus Vereinfachungsgründen eine geschätzte Restnutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden.
Bußgelder
Wird bei Missachtung des Diesel-Fahrverbots der betroffene Streckenabschnitt genutzt und durch eine Kontrolle ein Bußgeld festgesetzt, stellt das Bußgeld generell nichtabziehbare Betriebsausgaben dar.
Vom Unternehmer als Fahrer verursachte Bußgelder sind daher vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn das Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer als Fahrer festgesetzt und anschließend vom Arbeitgeber übernommen wird. Ob es sich hierbei um Arbeitslohn handelt und der Betriebsausgabenabzug somit gewährt wird, hat der BFH mit Urteil vom 14. November 2013 bejaht. Abweichend hiervon hat das FG Düsseldorf am 4. November 2016 entschieden, dass es sich nicht um Arbeitslohn handelt. Durch die unterschiedliche Handhabung ist der jeweilige Fall individuell zu betrachten. Liegt Ihnen ein solcher Fall vor? Gerne beraten wir Sie hierbei.
Rücklage für Ersatzbeschaffung
Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus und wird innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft, so kann zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden.
Durch die Einführung von Diesel-Fahrverboten ist ein behördlicher Eingriff gegeben, der die künftige bestimmungsgemäße Nutzung der Diesel-Pkw im Betriebsvermögen verhindert oder einschränkt. An die Stelle der Entschädigung tritt der Veräußerungserlös.
Für den entstandenen Veräußerungsgewinn kann demnach eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, welche später bei Anschaffung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts, also etwa eines Benzin- oder Elektro-Pkw, übertragen werden kann.
Entnahme des Diesel-Pkw
Für die Entnahme des Diesel-Pkw aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen, ergeben sich aufgrund eines örtlichen Diesel-Fahrverbots Vorteile. Bei der Entnahme wird der Vermögensvorteil versteuert, soweit der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Restbuchwert des Pkw übersteigt. Die Höhe des Teilwerts kann unter anderem durch Angebote von Kfz-Händlern nachgewiesen werden. Die Marktpreise für gebrauchte Diesel-Fahrzeuge sind nach der Einführung des Fahrverbots deutlich gesunken. Dementsprechend sind im Fall von Entnahmen auch nur die reduzierten Teilwerte zu berücksichtigen.
Fazit
Durch ein Diesel-Fahrverbot ergeben sich verschiedene Berührungspunkte mit dem Steuerrecht. Zu beachten ist, dass diese nur für betriebliche genutzte Fahrzeuge gelten, die tatsächlich vom Diesel-Fahrtverbot betroffen sind. Den Unternehmen ist zu empfehlen, weitere konkrete Fahrverbote abzuwarten und das anschließende Vorgehen individuell zu entscheiden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.