Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) auf den Weg gebracht, das Wirtschaft, Bürger und Verwaltung deutlich von Bürokratiekosten entlasten soll.
Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz sollen Wirtschaft, Bürger und Verwaltung von Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro entlastet werden. Ein Großteil der Entlastung entfällt dabei auf drei Kernmaßnahmen:
Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Mit dem BEG III wird ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt, das die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung.
Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
Bislang gilt für Unternehmen die Pflicht, nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung die alten Datenverarbeitungsprogramme zehn Jahre in Betrieb zu halten. Künftig dürfen diese fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Dies gilt bereits für Systemwechsel und Auslagerungen, die nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sind.
Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe
Bislang müssen in Beherbergungsbetrieben papierhafte Meldescheine ausgefüllt und unterschrieben werden. Die anfallenden Kosten für die jährlich geschätzt rd. 150 Mio. Meldescheine können durch Digitalisierung deutlich reduziert werden.
Daher wird optional zur bestehenden Papiervariante ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird – in Verbindung mit den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zur „Starken Kundenauthentifizierung“ oder den elektronischen Funktionen des Personalausweises.
Neben diesen Kernmaßnahmen sind weitere Entlastungen für Wirtschaft und Bürger vorgesehen:
- Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17 500 Euro auf 22 000 Euro Vorjahresumsatz Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 Anhebung der Steuerbefreiung von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung ab Veranlagungszeitraum 2020 Anhebung der Tageslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 72 Euro auf 120 Euro, erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020. Der pauschalierungsfähige Stundenlohn soll von derzeit 12 Euro auf 15 Euro angehoben werden. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine auf 15.000 Euro (derzeit 13.000 Euro) bzw. 30.000 Euro bei Zusammenveranlagung (derzeit 26.000 Euro) Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben Einführung der Textform anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen ab Veranlagungszeitraum 2020 Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht
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Es ist nicht auszuschließen, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weitere Änderungen in den Gesetzentwurf einfließen. Gern beraten wir Sie über die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Sie und Ihr Unternehmen und halten Sie über den weiteren Stand der Verhandlungen auf dem Laufenden.