E-Bike-Leasing
Die Überlassung eines Dienstrads (Fahrrad oder E-Bike) durch den Arbeitgeber erfolgt meistens im Rahmen eines Leasing–Modells. Die Finanzverwaltung hat erstmals mit einem bundeseinheitlichen Erlass (17. November 2017, IV C5-S 2334/12/120002-04) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leasingmodellen für Elektro -Fahrräder Stellung genommen.
Beim Dienstrad-Leasing gibt es folgende Modelle bzw. Vertragsgestaltungen:
- Ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die Elektrofahrräder mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten Ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter hinsichtlich des einzelnen Elektrofahrrads für eben diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt. Eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sogenannte Gehaltsumwandlung).
Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte E-Bike bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert (i.d.R. 10 Prozent) des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.
Können die Betroffenen im Fall des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Stelle) anzusetzen. Vergleichsmaßstab ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EstG). Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmer nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeuers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 Euro wäre das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeiter wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.
Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeiter zu geldwerten Vorteilen führen könnte, nimmt die Verwaltung nun erstmals auch zur Frage der Anwendung des § 37b Abs. 1 EStG durch den Zuwendenden (z. B. Leasinggeber) und zur Höhe der Bemessungsgrundlage Stellung.
Die Verwaltung lässt die Pauschalierung mit ihrem Erlass ausdrücklich zu, allerdings nicht durch den Arbeitgeber. Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Als Bemessungsgrundlage will die Verwaltung den gemeinen Wert ansetzen, weil dem Zuwendenden keine /geringe Aufwendungen entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt sie auch hier eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer.
Berechnungsbeispiel geldwerter Vorteil: