top

Einkommensteuer- BFH regelt die Ermittlung der zumutbaren Belastung neu

Zukünftig wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Einkommensteuergesetzt lässt gem. § 33 Abs. 1 und 3 EStG den Abzug bestimmter außergewöhnlicher Belastungen (z.B. Krankheitskosten) nur zu, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlichen Aufwendungen belastet ist. Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) abhängig von einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt. Der Prozentsatz richtet sich nach dem individuellen Familienstand und der Zahl der Kinder) und beträgt zwischen 1% und 7%. Er beträgt beispielsweise bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2% (Stufe 1), 3% (Stufe 2) bzw. 4% (Stufe 3).

Gegen dieses Stufenmodell hat ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer geklagt. Er ist der Meinung, die o.g. Berechnung der zumutbaren Belastung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes, da die von angestellten Arbeitnehmern geleisteten Altersvorsorgebeiträge lediglich als Sonderausgaben abgezogen, währen bei Beamten die fiktiven Beiträge zur Altersvorsorge von vornherein nicht berücksichtigt würden. Daher ergäbe sich bei Beamten ein geringer Gesamtbetrag der Einkünfte, was zu einer entsprechend niedrigeren zumutbaren Belastung und letztlich höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führe.

Die Richter des BFH stellten in Ihrer Entscheidung fest, dass abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, die Regelung so zu verstehen ist, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird (BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14).

Außerdem ist der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen.

Darüber hinaus stellt das Urteil klar, dass die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.