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Einladung zu einer Kreuzfahrt

Mit seiner Entscheidung vom 12. Juni 2018 hat das FG Hamburg ein Urteil gefällt, das vor allem zu der nun anstehenden Urlaubszeit die Ferienstimmung steigen lässt. Nach dem Urteil des Gerichts, fällt eine Einladung des Lebensgefährten zu einer Kreuzfahrt nicht unter die Schenkungsteuer. Insbesondere kommt es durch die Einladung nicht zur Vermögensmehrung bei dem Bedachten, die Voraussetzung für eine steuerlich relevante Zuwendung unter Lebenden ist. Im Ergebnis handelt es sich hierbei allein um eine steuerlich nicht relevante Gefälligkeit.

Grundsätze der Schenkungsteuer

Neben Erwerben von Todes wegen regelt das Erbschaftsteuergesetz unter anderem auch Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch diese Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Neben der objektiven Voraussetzung der Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden sowie der Unentgeltlichkeit der Schenkung wird subjektiv zusätzlich der Wille des Zuwendenden zur Freigiebigkeit vorausgesetzt. Nach dem BFH Urteil vom 29. Juni 2016 (II R 41/14) ist hierbei insbesondere eine Vermögensverschiebung erforderlich. Diese ist anzunehmen, wenn auf Seiten des Zuwendenden eine Vermögensminderung und auf der anderen Seite eine Vermögensmehrung bei dem Beschenkten vorliegt.

Sachverhalt des Urteils

In dem vom FG Hamburg zu entscheidenden Sachverhalt unternahm der Kläger mit seiner Lebensgefährtin eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine eines Kreuzfahrtschiffes. Die Kosten der Reise beliefen sich auf rund 500.000 Euro. Während dieser Reise informierte der Kläger das Finanzamt und bat um eine schenkungsteuerliche Einschätzung des Sachverhalts, woraufhin das Finanzamt diesen zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufforderte. Während der Kläger in dieser Steuererklärung nur die Kosten der Anreise, der Ausflüge sowie der Verpflegung erklärte, setzte das Finanzamt in ihrer Berechnung die Hälfte des Gesamtbetrags der Reisekosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer als Zuwendung an die Lebensgefährtin an. Der Kläger reichte hiergegen Klage ein und hatte mit dieser Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das FG Hamburg verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schenkung unter Lebenden, es fehle bereits an einer Bereicherung der Lebensgefährtin durch die Mitnahme auf die Reise. Zwar habe die Lebensgefährtin durch den Antritt der Reise ein Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter erlangt, doch sei sie durch dieses nicht in besonderem Maße bereichtert worden. Insbesondere fehle es der Lebensgefährtin an der Möglichkeit, über die Zuwendung frei verfügen zu können, da die Zuwendung daran geknüpft war, den Kläger auf die Reise zu begleiten. Eine solche bloße Mitnahme auf die Reise könne wiederum nur als steuerlich nicht relevante Gefälligkeit gewertet werden.

Auch die Tatsache, dass der Kläger für die Gefälligkeit der Mitnahme keinen Wertausgleich gefordert hat, kann nicht als Vermögensmehrung gewertet werden, da eine Reise solchen Ausmaßes als Luxusaufwendung gelte, die die Lebensgefährtin ohne die Einladung des Klägers nicht aufgewandt hätte.

Schließlich kann auch das Erlebnis der Reise keine Vermögensmehrung ausgelöst haben. Die Begleitung des Klägers sei vielmehr als gemeinsamer Konsum einzustufen.

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