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Elektronische Anforderung einer Gesonderten Meldung vor Rentenbeginn eines Mitarbeiters

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Daten über Beschäftigungsverhältnisse in elektronischer Form zu führen. Sie haben auf Verlangen die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dieses Verfahren gilt ebenso bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.  

Bisher erfolgte die Anforderung einer DEÜV-Meldung mit Grund 57 (Rentenantragsverfahren) ausschließlich auf dem Postweg mittels Formular R0250 an den Arbeitgeber. Zu Beginn des Jahres 2017 wurde das maschinelle Verfahren für die Anforderung von Gesonderten Meldungen nach § 194 SGB VI eingeführt. Der Rentenversicherungsträger ist damit in der Lage, Entgeltdaten zur Feststellung von Altersrenten und zur Auskunftserteilung an Familiengerichte im Versorgungsausgleich auf elektronischem Wege beim Arbeitgeber anzufordern.

Ziel des Verfahrens ist der Abbau von Bürokratiekosten bei der Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern. Die elektronische Anforderung einer Gesonderten Meldung soll dies erreichen, indem eine Möglichkeit zur sicheren, anlassbezogenen Anforderung und Übermittlung von Entgeltdaten zwischen Rentenversicherungsträgern und Arbeitgebern bereitgestellt wird.

Im Sommer 2017 startet das Verfahren „Anforderung der Gesonderten Meldung“ (GML 57). Zunächst werden nur vier Rentenversicherungsträger das Verfahren bei Rentenantragsaufnahmen in den Auskunfts- und Beratungsstellen einsetzen. Dies sind: DRV Nord, Hessen, Baden-Württemberg und das Saarland.