Entlastungen aufgrund stark steigender Energiepreise
Zur Entastung der Verbraucher aufgrund stark steigender Energiepreise hat sich am 23. Februar 2022 der Koalitionsausschuss auf zehn Entlastungsschritte für Verbraucher verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden sollen. Dabei werden unterschiedliche Zeitpunkte vorgesehen, ab dem die Neuerungen in Kraft treten sollen:
Zu den ab dem 1. Januar 2022 rückwirkend vorgesehenen Maßnahmen zählen:
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags um EUR 200 auf EUR 1.200 Erhöhung des Grundfreibetrags um EUR 363 auf EUR 10.347 Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) auf EUR 0,38 je km
Alle drei Punkte wurden bereits in den am 2. März 2022 veröffentlichten Referentenentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2022 aufgenommen. Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Geplante Änderungen mit künftiger Wirkung:
- Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2022 Wegfall der EEG Umlage ab dem 1. Juli 2022 Einführung eines Sofortzuschlags für von Armut betroffenen Kindern in Höhe von monatlich EUR 20 zum 1. Juli 2022 Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 12 ab dem 1. Oktober 2022 Einführung eines Coronazuschusses für erwachsene Beziehende von existenzsichernden Leistungen in Höhe von einmalig EUR 100 Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen in Höhe von EUR 135 (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen EUR 175 sowie pro weiterem Familienmitglied EUR 35) sowie für Azubis und Studierende im Bafög-Bezug EUR 115 pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen
Darüber hinaus sollen die Maßnahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes zügig umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen EUR auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden), Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können), Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 EUR um ein Jahr, Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein), Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 EUR geben) und Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31.8.2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
Noch Fragen?
Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen erörtern wir gern mit Ihnen im Detail. Soweit Sie uns mit der Erstellung Ihrer Steuererklärungen beauftragen, werden alle gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen selbstverständlich berücksichtigt.
Sprechen Sie uns gern an.