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Erbschaft als Betriebseinnahme

Wird eine GmbH als Erbin eingesetzt, ist sie auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn zuvor bereits Erbschaftsteuer geleistet werden musste (BFH Urteil vom 8. Februar 2017).

Der BFH musste über einen Fall entscheiden, indem ein Seniorenpflegeheim, das als GmbH betrieben wird, als Alleinerbin eines verstorben Heimbewohners eingesetzt wurde. Das Finanzamt setzte auf den Nachlasserwerb von rd. 1,05 Mio. EUR Erbschaftsteuer fest und erhöhte zusätzlich den Gewinn der GmbH in Höhe des Erbvermögens. Die GmbH reichte Klage ein mit der Begründung einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG wies diese Klage zurück. Dagegen wurde Revision eingelegt, die vom BFH ebenfalls zurück gewiesen wurde.

Die GmbH ist als inländische Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig und muss alle ihre erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandeln. Dabei müssen auch sämtliche Vermögensmehrungen einbezogen werden, die nicht zu einer der sieben Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Somit ist auch der Vermögenszugang durch den Erbfall eine Betriebseinnahme.

Eine Doppelbelastung durch die Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da in Deutschland kein einheitliches Steuersystem herrscht, zählt es nicht zu den Verfassungsgrundsätzen, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und eine Mehrfachbesteuerung vermieden werden müsste. Dementsprechend stellt die Doppelbesteuerung keine Verfassungswidrigkeit dar.