Neue Kleinunternehmer-Regelung im Jahressteuergesetz 2024
Ausgangssituation
Die Kleinunternehmer-Regelung kann nach heutigem Rechtstand nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kleinunternehmers in Anspruch genommen werden. Führt ein deutscher Kleinunternehmer eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat steuerbare und steuerpflichtige Leistung aus, so ist er verpflichtet sich in diesem Mitgliedsstaat für steuerliche Zwecke zu registrieren und Steuererklärungen abzugeben. Ausnahmen bilden nur die Fallkonstellationen im Reverse-Charge-Verfahren.
Im Rahmen der EU-Reform der Kleinunternehmerregelung wurde die Aufhebung dieser Inlandsbegrenzung in Artikel 283 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL a.F. beschlossen. Diese Änderung übernimmt der Gesetzgeber in seinen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024. Somit können Kleinunternehmer ab 2025 per Wahlrecht die Kleinunternehmer-Regelungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen.
Anhebung der nationalen Umsatzgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG
Die derzeit gültigen Umsatzgrenzen für in Deutschland erbrachte Leistungen von 22.000 EUR für den Vorjahresumsatz und 50.000 EUR für das laufende Geschäftsjahr sollen laut Regierungsentwurf auf 25.000 EUR bzw. 100.000 EUR angehoben werden.
Die Prognoseentscheidung für den Umsatz des laufenden Jahres entfällt ab dem Jahr 2025 vollständig und wird durch eine harte Grenzbetrachtung ersetzt. Sobald die Umsätze im laufenden Jahr den Grenzwert von 100.000 EUR überschreiten, erfolgt der Wechsel zur Regelbesteuerung.
Bei den bisherigen Grenzwerten handelte es sich im Bruttowerte. Die Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes wird nunmehr an den Artikel 288 MwStSystRL angepasst und ist damit als Nettogrenze anzusehen.
Kleinunternehmer-Regelung im EU-Ausland
In Deutschland ansässige Kleinunternehmer, die die nationalen Umsatzgrenzen gemäß § 19 Absatz 1 UStG einhalten, können ab dem Jahr 2025 für im EU-Ausland steuerpflichtig erbrachte Leistungen entscheiden, ob sie die Kleinunternehmer-Regelung des jeweiligen Mitgliedstaats für diese Umsätze in Anspruch nehmen möchten. Die Entscheidung für die Anwendung der Erleichterung ist für jeden Mitgliedsstaat einzeln zu treffen. Unternehmer aus dem Drittland sind von der Möglichkeit ausgeschlossen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im EU-Ausland sind zwei weitere Umsatzgrenzen zu beachten, zum einen die nationale Umsatzgrenze des jeweiligen Tätigkeitsstaats. Diese kann bis zu 85.000 EUR betragen und wird von den einzelnen Mitgliedsstaaten individuell festgesetzt. Gleichzeitig darf der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet (Unionsgrenze) im Vorjahr sowie im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als 100.000 EUR betragen.
Kleinunternehmer, die sowohl im Inland als auch in der EU von der Kleinunternehmer-Regelung profitieren möchten, haben somit insgesamt drei Umsatzgrenzen zu beachten. Die Unionsgrenze, die nationale Grenze im Ansässigkeitsstaat und die nationalen Grenzen in den einzelnen Tätigkeitstaaten.
Als eine weitere Voraussetzung gilt die Teilnahme an einem speziellen Meldeverfahren. Die Umsatzmeldungen über die im EU-Ausland ausgeführten Leistungen sind vierteljährig an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung der Daten benötigt der Kleinunternehmer die neu eingeführte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer vom BZSt.
Noch Fragen?
Haben Sie noch Fragen zur geplanten Reform der Kleinunternehmer-Regelung sowie zu deren Umsetzung in der Praxis, dann sprechen Sie uns gerne an.
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