Deutscher Steuerberaterverband (DStV) fordert Klarstellung in Bezug auf E-Rechnungen
Der DStV weist daraufhin, dass die seit Beginn des Jahres neu geltenden Regeln für Kleinunternehmer hinsichtlich der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen eine unklare bzw. unnötige Einschränkung enthält, die einer Klarstellung bedarf.
Neue Regelungen für Kleinunternehmer
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden einige neue Regelungen gefasst und eingeführt. Dazu gehören der § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer- , der mit Wirkung zum 1.1.2025 neu gefasst wurde und der § 34a UStDV, der neu eingeführt wurde. Letzterer regelt die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern neu und gewährt für sie Erleichterungen.
BMF-Schreiben zu neuen Regelungen
In einem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben (v. 18.3.2025) wurde die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen dargelegt. Unter anderem wurde der UStAE angepasst und sorgt nach Ansicht der DStV im Abschnitt 14.7a Abs. 3 für Klärungsbedarf. Darin benötigt es für das Ausstellen einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer der Zustimmung des Empfängers. Für solch ein Zustimmungserfordernis sieht der DStV keine rechtliche Grundlage, da mit Art. 23 des Wachstumschancengesetztes mit Wirkung zum 1.1.2025 ein Zustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung abgeschafft worden ist.
Vorschlag der DStV zur Vermeidung von Unsicherheiten
Der DStV regt in seiner Stellungnahme (S 02/25) an, die entstanden Unsicherheit durch das Streichen der Sätze 2-4 in Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE-neu oder durch die Überarbeitung der Aussagen zu beheben.
Haben Sie noch weitere Fragen zu der E-Rechnungspflicht? Sprechen Sie uns gerne an.