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Erhöhung der Umzugskostenpauschale zum 1. Februar 2017

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen, können die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor, wenn • eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung bezogen wird, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu verkürzen. Hiervon ist auszugehen, wenn sich die Fahrtstrecke für die Wege zur Arbeit um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. • man versetzt wird oder den Arbeitgeber wechselt. • der Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt. • der Umzug im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet. • der Umzug im Zusammenhang mit der Beendigung oder Begründung einer doppelten Haushaltsführung steht. Der Pauschbetrag für Umzugsauslagen ohne Einzelnachweis beträgt ab dem 1. Februar 2017 bei Ledigen 764 EUR, bei Verheirateten 1.528 EUR. Der Pauschbetrag für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, erhöht sich auf 337 EUR. Der Abzug der umzugsbedingten Unterrichtskosten ist ab dem 1. Februar 2017 auf 1.926 EUR je Kind begrenzt.