Erweiterte Kürzung trotz Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen: FG Münster bestätigt großzügige Auslegung des Ausschließlichkeitsgebots
Gute Nachrichten für Vermieter von Spezialimmobilien: Das Finanzgericht Münster hat am 12. März 2025 (Az. 10 K 1656/21 G) eine wegweisende Entscheidung zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG getroffen. Demnach ist die erweiterte Kürzung auch dann anwendbar, wenn Betriebsvorrichtungen entgeltlich mitvermietet werden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Hintergrund
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ermöglicht es Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, eine Reduzierung ihres Gewerbesteuermessbetrags zu beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit des Unternehmens tatsächlich dem Ausschließlichkeitsgebot entspricht. Im vorliegenden Fall war die Klägerin Eigentümerin einer Logistikimmobilie, die mit fest installierten Hochregallagern ausgestattet war. Diese Hochregallager wurden entgeltlich an zwei Unternehmen mitvermietet. Das Finanzamt versagte zunächst die erweiterte Kürzung, da es der Auffassung war, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoße. Das Finanzgericht Münster wies diese Auffassung jedoch zurück.
Entscheidung des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die entgeltliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, wie im Fall der Hochregallager, nicht automatisch zum Ausschluss der erweiterten Kürzung führt. Wichtig sei, dass die Mitüberlassung als unschädliche Nebentätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes anerkannt wird. Die Richter stellten klar, dass das Ausschließlichkeitsgebot qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen sei. Eine Nebentätigkeit wie die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen sei dann unschädlich, wenn sie notwendig ist, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten und die Haupttätigkeit des Unternehmens nicht verdrängt.
Wesentliche Neuerungen im Urteil des FG Münster zur erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- Qualität und Notwendigkeit der Nebentätigkeit: Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist nur dann unschädlich, wenn sie einen notwendigen Bestandteil der Grundstücksnutzung darstellt. Es wird nicht verlangt, dass die Mitvermietung die einzig denkbare Nutzung darstellt – entscheidend ist, dass sie sinnvoll und wirtschaftlich notwendig ist.
- 5%-Grenze: Das Finanzgericht orientierte sich an der neuen Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG, wonach Nebentätigkeiten dann als geringfügig gelten, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5% der Gesamtanschaffungskosten ausmachen. Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze nicht überschritten, was zur Gewährung der erweiterten Kürzung führte.
- Keine Beeinträchtigung der Haupttätigkeit: Es wurde bestätigt, dass die Mitvermietung der Hochregale die Haupttätigkeit des Unternehmens – die Verwaltung des Grundbesitzes – nicht verdrängt und somit keine negativen Auswirkungen auf das Ausschließlichkeitsgebot hat.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster stärkt die Position von Unternehmen, die Spezialimmobilien vermieten und dabei Betriebsvorrichtungen mitüberlassen. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt auch bei entgeltlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen möglich – vorausgesetzt, diese Nebentätigkeiten sind wirtschaftlich notwendig und bleiben im Rahmen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Anforderungen des Ausschließlichkeitsgebots.
Haben Sie Fragen zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG oder benötigen Sie Unterstützung bei der steuerlichen Gestaltung Ihrer Immobilie? Sprechen Sie uns gerne an.