Kein Fahrtenbuch mehr notwendig?
Am 22.10.2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil VIII R 12/21 zum Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs neue Kriterien für die Erschütterung zu Gunsten des Unternehmers festgelegt.
Sachverhalt
Ein freiberuflicher Prüfsachverständiger führte diverse hochwertigere Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Hierzu wurden entsprechende Fahrtenbücher geführt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung und dem folgendem Einspruchsverfahren hat das Finanzamt die Kosten eines Fahrzeugs vollständig aus den Betriebsausgaben gestrichen, da nach Auffassung der Finanzverwaltung das entsprechende Fahrtenbuch handschriftlich und daher nicht gut lesbar sei. Die Klage des Unternehmers hiergegen wurde beim Finanzgericht München zurückgewiesen. Bei der Revision beim BFH hat dieser das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.
Entscheidung des BFHs
Der grundsätzlich bestehende Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung von betrieblichen Fahrzeugen kann erschüttert werden. Ein Gegenbeweis ist hierfür nicht notwendig. Insbesondere ist es für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht erforderlich, dass ein anzuerkennendes Fahrtenbucht geführt wird. Während das FG München zur Erschütterung zwingend ein materiell-rechtlich anzuerkennendes Fahrtenbuch forderte, entschied der BFH, dass ein plausibel vorgetragener und ggf. nachgewiesener Sachverhalt, wonach im Privatvermögen vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügten.
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