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Frist für das Zuordnungswahlrecht gemischt-genutzter Gegenstände läuft zum 31. Mai 2018 ab

Unternehmer, die im Kalenderjahr 2017 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, müssen diese bis zum 31. Mai 2018 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht), um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Sachverhalt

Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, der sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten verwendet werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b UStAE). Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist Grundvoraussetzung, um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Wurde bei gemischt-genutzten Gegenständen keine Zuordnungsentscheidung getroffen, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Soweit der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt wird, gilt das Zuordnungsgebot und es ist keine Zuordnungsentscheidung zu treffen.

 

Zuordnungsentscheidung

Die Zuordnungsentscheidung muss dem Finanzamt zeitnah angezeigt werden. Die Zuordnung erfolgt in der Regel im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Spätestens kann die Zuordnungsentscheidung jedoch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angezeigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Erklärung zwingend innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist (31. Mai des Folgejahres) abgegeben werden muss. Fristverlängerungen, z.B. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember bei der Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater haben auf die Frist keinen Einfluss. Alternativ kann dem Finanzamt die Zuordnungentscheidung schriftlich mitgeteilt werden.

 

Welche Unternehmer sind betroffen

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer von dieser Regelung betroffen. Ein besonderes Augenmerk gilt jedoch den Unternehmern, bei denen eine Jahresbuchhaltung mit der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung erstellt wird. Die Jahreserklärung wird oftmals erst nach dem 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht. In diesen Fällen kann das Finanzamt einen Vorsteuerabzug verwerfen. Um dieses zu vermeiden muss dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung bis zu 31. Mai schriftlich mitgeteilt werden.

Sofern in Ihrem Fall entsprechende Zuordnungen nicht bereits im Rahmen der unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldung getroffen wurden, teilen Sie bitte immer umgehend mit, wenn Sie gemischt-genutzte Gegenstände des Anlagevermögens wie z.B. ein Gebäude, eine Photovoltaikanlage oder ein PKW kaufen bzw. herstellen und einen Vorsteuerabzug geltend machen möchten.

 

Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018

Aufgrund der Verlängerung der Fristen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 muss die Zuordnungsentscheidung bis spätestens 31. Juli 2019 erfolgen.

 

Noch Fragen?

Sie haben Fragen bzgl. der zur Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen? Wir informieren und beraten Sie gern.

Nehmen Sie bitte bei Bedarf umgehend mit uns Kontakt auf.