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Fußballweltmeisterschaft 2018 – Was ist steuerlich zu beachten?

Im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland sollten sich inländische Unternehmen fragen: Was ist steuerlich zu beachten? Zu beurteilen sind z.B. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug sowie etwaige lohnsteuerliche und ertragsteuerliche Konsequenzen im Sinne von § 37b EStG. Neben dem VIP Logen Erlass aus 2005 enthalten neuere Schreiben der Finanzverwaltung sowie aktuelle Urteile zu Sportveranstaltungen weiter­führende Regelungen.  

Grundlagen

Auch Unternehmen erwerben Tickets für Fußballveranstaltungen, z.B. als Geschenk für Geschäftspartner oder als Anerkennung für eigenes Personal. Bei Tickets für VIP Logen unterstellt das Finanzamt, dass in der Gesamtzuwendung Anteile für Werbung, Bewirtung und Geschenke enthalten sind. Da die Rechnun­gen in der Regel keine Einzelwerte ausweisen, lässt die Finanzver­waltung ausdrücklich eine pauschale Aufgliederung mit Anteilen von 40% für Werbung und je 30% für Bewirtung und Geschenke zu.

Betriebsausgaben

Die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Fußballspiel kann eine betrieblich veranlasste Zuwendung darstellen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird. Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger eine geschäftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird, so dass grundsätzlich ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Dies gilt uneingeschränkt für den Werbeanteil des Logentickets. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden kann nur zu 70% steuerlich geltend gemacht werden und erfordert, dass die Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Für Geschenke im Wert von über EUR 35 besteht ein steuerliches Abzugsverbot.

Werden die Logentickets an Mitarbeiter vergeben, sind die Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig. Einschränkungen ergeben sich nur für den Bewirtungsanteil. Auch hier gilt eine Begrenzung auf 70% der Ausgaben.

 

Umsatzsteuer

Der Unternehmer kann die in den Aufwendungen der VIP Loge enthaltenen Vorsteuerbeträge unter den allgemeinen Voraussetzungen abziehen. Erforder­lich ist insbesondere, dass die Leistungen für das Unternehmen erbracht werden. Auch für Zwecke der Umsatzsteuer darf der einheitliche Preis für die Loge nach den o.g. ertragsteuerlichen Grundsätzen aufgeteilt werden.

Danach wird bei Tickets für Geschäftsfreunde für den Anteil der Werbung und der Bewirtung der volle Vorsteuerabzug gewährt. Soweit die Vorsteuer auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Geschenke entfällt, steht dem Unternehmen auch kein Vorsteuerabzug zu. Bei Tickets für Mitarbeiter ergibt sich ein uneingeschränkter Vorsteuerabzug.

Lohnsteuer

Für den Arbeitnehmer stellt die Verschaffung der Gelegenheit zum Spiel-Besuch in der Regel Arbeitslohn dar. Um eine individuelle Versteuerung beim Arbeitnehmer zu verhindern, kann eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG durch den Arbeitgeber angewandt werden. Die Pauschalierungshöhe beträgt 30 Prozent. Ein Betriebsausgabenabzug für die übernommene Pauschalsteuer besteht, weil diese im Zusammenhang mit Personalaufwand besteht.

Zudem ist zu beachten, dass die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EstG – anders als i. d. R. nach § 37b Abs. 1 EstG – eine Sozialversicherungspflicht auslöst.

Ertragsteuer § 37b EStG

Unabhängig davon, ob die Kartenkosten als Betriebsausgaben abziehbar sind oder nicht, löst der Einladungsvorteil bei Geschäftsfreunden eine steuerpflichtige Einnahme aus.

Die Versteuerung durch den Eingeladenen kann durch die Anwendung der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG verhindert werden. Die Pauschalierungshöhe beträgt 30 Prozent. Ein Betriebsausgabenabzug für die übernommene Pauschalsteuer besteht nicht, weil diese im Zusammenhang mit einem nicht abziehbaren Geschenk steht.

Nur wenn keine geschäftliche Beziehung zwischen dem Einladenden und dem Empfänger besteht und ein Vertragsverhältnis erst angebahnt werden soll, scheidet § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus. In der Praxis wird diese Unterscheidung aus den zu führenden Teilnehmerlisten deutlich.

Achtung

Möchten Sie betrieblich Fußballtickets oder Eintrittskarten zu anderen Events erwerben, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.