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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die Geschwindigkeit des technischen Wandels nimmt immer weiter zu. Unter dem Aspekt sind die seit über 20 Jahre geltenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hard- und Software nicht mehr zeitgemäß. Zur steuerlichen Förderung der anvisierten Digitalisierung erfolgt nun eine Reduzierung der Nutzungsdauer.

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 I EStG wird für Hard- und Software von grundsätzlich 3 Jahre auf 1 Jahr reduziert. Folglich können die Wirtschaftsgüter über 12 Monate und somit innerhalb von zwei Veranlagungszeiträumen abgeschrieben werden.

Die Regelung lässt jedoch unter Umständen die Möglichkeit offen eine Sofortabschreibung vorzunehmen, sodass ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung direkt abgeschrieben werden kann. Nach H 7.4 „Nutzungsdauer“ EStH 2. Spiegelstrich sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur dann zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer zwölf Monate übersteigt. Die Hard- und Software haben eine Nutzungsdauer von 12 Monaten, sodass hier die Regelung der Sofortabschreibung greifen könnte – endgültig geklärt ist dies bisher noch nicht.

Folgende Hard- und Software sind davon betroffen:

    Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client), Desktop-Thin-Client, Workstation, mobile Workstation, Small-Scale-Server, Dockingstation, externes Netzteil, Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer), Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker). sowie jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung

Fazit

Mit der Verkürzung der Nutzungsdauer für Anschaffungen nach dem 31.12.2020 schafft der Gesetzgeber neue Anreize für Investitionen in Hard- und Software.

 

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