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BFH: Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG

Streitig ist, ob der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem Nennwert oder dem Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner Beteiligung führt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 21/21 entschieden, dass ein solches Gesellschafterdarlehen mit dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten ist. Im Streitfall betrug dieser Wert 0 Euro.

Hintergrund

Gemäß § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Auch ein entstehender Verlust aus der Auflösung ist steuerbar. Zu dem Auflösungsverlust gehören hierbei die Auflösungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG sowie die Anschaffungs- und die nachträglichen Anschaffungskosten. In welcher Höhe die nachträglichen Anschaffungskosten i.S. eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens angesetzt werden können, war fraglich.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren führte das BMF an, dass sich durch die Einführung von § 17 Abs. 2a EStG keine Änderungen zur früheren Verwaltungsauffassung ergeben haben. Die in der Krise stehen gelassenen Darlehen führen zu Anschaffungskosten in Höhe des Teilwertes bei Eintritt der Krise.

Die Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus § 17 EStG wurde durch das Finanzgericht versagt.

Für Veräußerungen nach dem 31. Juli 2019 hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 17 Abs. 2a EStG eine gesetzliche Grundlage für die im Rahmen der Einkünfteermittlung des § 17 EStG zu berücksichtigenden Anschaffungskosten geschaffen. Die in § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG verwendete Formulierung „soweit“ verdeutlicht, dass Darlehensverluste nur in dem gesellschaftsrechtlich veranlassten Umfang zu berücksichtigen sind.

Für die Berücksichtigung eines Darlehensverlusts als nachträgliche Anschaffungskosten ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Beteiligung und den Aufwendungen gem. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2a Satz 4 EStG erforderlich.

Zunächst fehle es bei Kriseneintritt an einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung, diese trete aber ein, wenn ein fremder Dritter das Darlehen zurückgefordert hätte. Daher liege auch nur in Höhe des Teilwerts des Darlehens zu diesem Zeitpunkt die für die steuermindernde Berücksichtigung erforderliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor.

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