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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Der BFH hat mit nicht veröffentlichtem Urteil vom 25. September 2018 klargestellt, dass keine Klärungsbedürftigkeit für die Frage, ob vom Mieter zu tragende Instandhaltungsaufwendungen zu der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gehören, besteht.

Zweck der Vorschrift

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG sind gewinnmindernd erfasste Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, teilweise dem Gewinn wieder hinzurechnen. Der Nettoertrag der Miet- und Pachtzinsen wurde im Betrieb erwirtschaftet und soll deshalb bei ihm teilweise der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Umfang der Hinzurechnung

Die Hinzurechnung umfasst sämtliche gezahlte oder passivierte gewinnmindernde Miet- oder Pachtzinsen sowie Leasingraten. Eine Saldierung von Mieterträgen und Mietaufwendungen ist nicht zulässig. Bei der Bemessung des Hinzurechnungsbetrages ist es unerheblich, ob die Mietzinsen angemessen sind oder nicht.

In Einzelfällen enthalten Mietverträge Regelungen dergestalt, dass der Mieter entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung weitere Aufwendungen zu tragen hat, z.B. für Instandhaltungsmaßnahmen.

Bereits im Jahr 1975 hat der BFH geurteilt, dass der Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich anzusehen ist. Er umfasst daher nicht nur die laufenden Zahlungen des Mieters an den Vermieter. Vielmehr zählen auch die vom Mieter getragenen Instandhaltungskosten zu den Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 GewStG.

Zwischenzeitlich eingetretene Gesetzänderungen ändern nichts an diesen Grundsätzen.

 

Abgrenzungsprobleme

In der Praxis ist es nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob einzelne betriebliche Sachverhalte zu einer Hinzurechnungspflicht nach § 8 GewStG führen. Es existieren zahlreiche Einzelentscheidungen und Detailregelungen. Wir beraten Sie gern wie Ihre Miet-, Pacht- und Leasingverträge gewerbesteuerlich zu behandeln sind. Sprechen Sie uns gern an, z.B. vor Abschluss eines neuen Vertrags.