top

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Der BFH hat zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen bei Cash-Pooling am 11. Oktober 2018 – III R 37/17 ein Urteil gefällt. Demnach sind die  Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools zulässig.. Das Gewerbesteuergesetz sieht u.a. eine Hinzurechnung von bestimmten Schuldzinsen vor. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Hinzurechnung eine Saldierung von Schuld- und Habenzinsen ausgeschlossen. Innerhalb eines Cash-Poolings dürfen Zinserträge und Zinsaufwendungen jedoch ausnahmsweise saldiert werden.

Überblick Cash Pooling

Der Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich. Hierbei entzieht ein zentrales, meist von der Konzern-Obergesellschaft übernommenes Finanzmanagement den einzelnen Konzernunternehmen überschüssige Liquidität und gleicht Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite aus. Das Cash-Pooling ist ein Element des Cash-Managements. Wegen des Fremdvergleichsgrundsatzes werden für die konzerninternen Geldanlagen bzw. Kreditaufnahmen Zinsen berechnet, die dem Geldmarkt angenähert sind.

Technisch wird bei der Konzern-Obergesellschaft ein zentrales Konto geführt. Mit diesem Konto werden sowohl die Geldanlagen als auch die Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaften verwaltet. Erst wenn der konzerninterne Liquiditätsausgleich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Konzern nicht ausreicht, erfolgt ein Zugriff auf externe Geld- und Kapitalmärkte. Bilanziell erfolgt beim Cash-Pooling im Falle von Geldanlagen bei den Tochtergesellschaften ein Aktivtausch von „Forderungen aus Bankguthaben” in „Konzernforderungen”. Bei Kreditaufnahmen erfolgt je nach Verwendung der aufgenommenen Mittel entweder ein Passivtausch („Konzernverbindlichkeiten“ statt „Bankverbindlichkeiten”) oder eine Aktiv-Passiv-Mehrung, falls die Kreditaufnahme der Finanzierung von Investitionen dient.

 

Sonderfall Saldierung von Schuld- und Habenzinsen bei Cash-Pooling

Der Gesetzgeber bezweckt mit der Hinzurechnung den Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu unterwerfen und im Wesentlichen eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund gelten die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools.

Entscheidend ist, ob die Darlehen gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Die wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben .Nur der für einen etwaigen verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt und kann nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen verrechnet werden.

 

Noch Fragen?

Nutzen Sie ebenfalls die Vorteile des Cash-Poolings in Ihrem Konzern? In diesem Fall sind die o. g. Besonderheiten zu beachten. Hierzu beraten wir Sie gern ausführlich.