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Grundsteuer in der Region

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 seine Entscheidung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verkündet und hält die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Vergleiche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Grund der Verfassungswidrigkeit

Nach Auffassung der Richter des Bundesverfassungsgerichtes sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Im Kern geht es darum, dass der Berechnung der Grundsteuer Einheitswerte zugrunde liegen, die seit Jahrzehnten nicht mehr angepasst wurden. Einheitswerte sind eigentlich alle sechs Jahre neu festzustellen. In Westdeutschland erfolgte seit 1964 keine Anpassung mehr. Daher hält das Bundesverfassungsgericht die Einheitswerte für verfassungswidrig.

 

Gegenwärtige Berechnung der Grundsteuer

Für jedes der mehr als 35 Millionen Grundstücke in Deutschland ist ein Einheitswert festgelegt worden, der je nach Art des Grundstücks oder Gebäudes eine unterschiedliche Grundsteuermesszahl beigemessen wird. Für Wohnungen beträgt sie zum Beispiel 3,5 von Tausend, so dass sich z.B. bei einem Einheitswert in Höhe von 20.000 Euro ein Grundsteuermessbetrag von 70 Euro errechnet.

Diese 70 Euro werden mit dem von jeder Kommune individuell festgelegten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz ist je nach Kommune sehr unterschiedlich und reicht von 200 Prozent bis mehr als 900 Prozent. In der Stadt Osnabrück liegt er bei 460 Prozent, so dass sich im o.g. Beispielfall eine Grundsteuer in Höhe von 322 Euro pro Jahr ergibt. Nach Angaben des Landesamtes für Statistik lag der durchschnittliche Hebesatz aller niedersächsischen Städte und Gemeinden im vergangenen Jahr bei 427 Prozent.

Grundsteueraufkommen in der Region Osnabrück

Für Zwecke der Grundsteuer wird zwischen Grundstücken unterschieden, die für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden (Grundsteuer A) und solchen, die privat genutzt oder mit Immobilien bebaut sind (Grundsteuer B).

Der Anteil der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke an den kommunalen Einnahmen lag in Niedersachsen im Schnitt bei rund sechs Prozent. Auch in der Stadt Osnabrück liegt das berechnete Aufkommen der Grundsteuer B mit rund 34 Millionen Euro bei knapp sechs Prozent der Gesamteinnahmen der Stadt. Die Grundsteuer A macht hingegen nur einen geringen Bruchteil der Grundsteuereinnahmen aus.

 

Blick in die Zukunft / Gefahren der Neuregelung

Die Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland würde sehr lange dauern. Unbebaute Grundstücke sind über den Bodenrichtwert leicht zu bewerten. Die Bewertung von aufstehenden Bebauungen würde aber sicher einige Jahre in Anspruch nehmen.

 

Bei Zugrundelegung aktueller Bodenrichtwerte und Gebäudewerte für die Einheitswerte ist insbesondere in den gefragten Lagen in Osnabrück, beispielsweise am Westerberg, in der Weststadt oder in der Wüste mit höheren Grundsteuerpflichten zu rechnen. Folglich könnten auch die Mietnebenkosten in Osnabrück steigen, da die erhöhte Grundsteuer bei Mietshäusern über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden dürfen. Es bleibt abzuwarten, welche Neuregelungen von der Bundesregierung eingeführt werden. Die Zeitvorgaben für die Neuregelungen sind bis spätestens Ende 2019 befristet.

 

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