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Gutscheine im neuen Sachbezugsrecht

Der Umgang mit begünstigten Sachbezügen wurde ab dem 1. Januar 2020 durch das Jahressteuergesetz 2019 deutlich eingeschränkt. Der Bundesrat stimmte für den Wegfall der generellen Steuer- und Sozialabgabenbefreiung für Gutscheine bis zu einer Höhe von 44 Euro. Damit Gutscheine auch zukünftig als Sachlohn gelten, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Bedingungen beachten.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

Sachbezüge, beispielsweise in Form eines Tankgutscheines, sind weit verbreitet und ein beliebtes Mittel zur Nettolohnoptimierung. Der neu geschaffene Satz 2 in § 8 Abs. 1 EStG qualifiziert jedoch fortan alle zweckgebundenen Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich als Barlohn, auch wenn diese innerhalb der Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro liegen.

Aktuelle Unterscheidung von Sachbezügen

Das bisherige Abgrenzungskriterium, der Rechtsgrund des Zuflusses, entfällt. Entscheidend ist nicht mehr, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag als Sachbezug zusichert, sondern die Art und Weise, wie der Arbeitgeber die Zusage erfüllt. Zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber auch weiterhin Sachlohn in Form von Gutscheinen und Geldkarten gewähren können, dient der neu eingefügte Satz 3 in § 8 Abs. 1 EStG.

Ausnahmetatbestände

Insgesamt sind drei Prämissen zu erfüllen, damit Leistungen nicht den Status als Sachbezug verlieren.

Barlohn Sachlohn Zweckgebundenen Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen Geldsurrogate, andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen). Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (keine Barauszahlung) und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen und zusätzlich zum ohne geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

a. Begrenzung auf Waren und Dienstleistungen

Gutscheine und Geldkarten dürfen lediglich zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Die Möglichkeit von Barauszahlungen, das Hinterlegen der Karte für Überweisungen oder die generelle Verwendbarkeit als Zahlungsmittel sind nicht mehr begünstigt. Entsprechende Karten werden als Geldleistung qualifiziert.

b. Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Mindestens eine Bedingung muss zu treffend sein:

    Begrenzung der Akzeptanzstellen Gutscheine und Geldkarten berechtigen ausschließlich zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei dem Aussteller der Karte (z.B. einer Tankstelle) oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (z.B. Filialnetz eines Einzelhändlers). Shop-in-Shop-Lösungen und sogenannte Citygutscheine fallen ebenfalls unter diesen Punkt. Ausgenommen sind Händler, die nur über eine Internetpräsenz verfügen und diese Plattform anderen Anbietern für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, wie beispielsweise Amazon oder ebay. Begrenzung des Waren- und Dienstleistungsangebots Gutscheine und Geldkarten berechtigen ausschließlich zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektrums. Mit einem Tankgutschein kann der Arbeitnehmer neben Kraftstoffen alles Rund um den PKW wie Maut, Reparaturen, Parkgebühren, AdBlue, Autowäsche und Zubehör bezahlen. Schädlich hingegen ist der Erwerb von Lebensmitteln, Getränken, Zeitschriften etc. im Verkaufsraum der Tankstelle. Kinogutscheinen gelten für das gesamte Sortiment, das vor Ort angeboten wird. Beschränkung auf das Inland und auf soziale oder steuerliche Zwecke Bei den Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich um sogenannte Zweckkarten, die nur im Inland eingelöst werden können. Als Zweckkarte gelten beispielsweise Verzehrkarten für soziale Einrichtungen, Behandlungskarten für den Artbesuch oder Reha-Maßnahmen, aber auch persönliche (Sach-)Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer aus besonderem Anlass.

c. Zusätzlichkeitserfordernis

Schlussendlich greift die Begünstigung für Gutscheine und Geldkarten nur, wenn der Arbeitnehmer diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Andernfalls liegt eine Geldleistung vor. Diese Zusatzbedingung wird im neuen 2. Halbsatz in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG festgehalten.

Fazit

Die Bereitstellung von begünstigten Gutscheinen und Geldkarten innerhalb der Sachbezugsfreigrenze wird seit dem Jahreswechsel beschnitten, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Arbeitgeber haben weiterhin die Möglichkeit mit Sachbezügen ihre Attraktivität für Arbeitgeber zu steigern. Arbeitnehmer können somit auch zukünftig von einem höheren Nettolohn profitieren.

Haben Sie Fragen zu bereits gewährten Sachbezügen, zu aktuellen Gestaltungsmöglichkeiten oder allgemein zum Thema Sachbezugsrecht, sprechen Sie uns gerne an.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.