Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung
In seinem Urteil vom 18. Juli 2024 hat das Finanzgericht Düsseldorf darüber entscheiden, ob und wann eine Vorauszahlung zu Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG als Steuerermäßigung in der Steuererklärung anzusetzen ist.
Grundsätzliches
Gemäß § 35a EStG kann in der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann dabei nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200,00 EUR im Jahr, geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt handelt. Begünstigt sind dabei nur die Arbeits- bzw. Lohnkosten inklusive der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber die abgerechneten Materialkosten. Die begünstigten Aufwendungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, sodass sich die festgesetzte Steuer vermindert.
Sachverhalt
Im Sachverhalt hatte das FG Düsseldorf (Urt. v. 18.7.2024 – 14 K 1966/23 E) darüber zu entscheiden, ob die Steuerermäßigung auch zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor der Leistungserbringung durch den Handwerksbetrieb bereits eine freiwillige Vorauszahlung geleistet hat.
Der Steuerpflichtige beauftragte im Jahr 2022 einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch der Heizungsanlage und weiterer Sanitärarbeiten und schlug per E-Mail Ende des Jahres 2022 vor, bereits 2/3 der kalkulierten Lohnkosten in einer Abschlagsrechnung zu berechnen. Der Handwerksbetrieb reagierte hierauf nicht. Der Steuerpflichtige überwies trotz dessen einen Betrag ohne eine entsprechende Abschlagsrechnung erhalten zu haben. Die Arbeiten sollten dabei von vornherein erst im Jahr 2023 erledigt werden.
Nachdem der Steuerpflichtige die Vorauszahlung in seiner Einkommensteuererklärung 2022 im Rahmen der Handwerkerleistungen geltend gemacht hatte, versagte das zuständige Finanzamt die Steuerermäßigung, weil weder eine Rechnung des Betriebs vorlag, noch Leistungen durch den Betrieb erbracht worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen wies das FG Düsseldorf ab.
Gründe
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung vom Handwerksbetrieb erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Mail des Klägers mit dem Vorschlag einen Abschlag abzurechnen, stellt keine Rechnung im Sinne der Vorschrift dar. Außerdem sind im Streitjahr 2022 keinerlei Leistungen durch den Handwerksbetrieb getätigt worden. Dass der Kläger selbst beschlossen hatte, dass die Vorauszahlung in voller Höhe auf Lohnkosten entfällt, ist zudem marktunüblich und auch sachlich nicht zu begründen. Die Versagung der Steuerermäßigung durch das Finanzamt war damit begründet.
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