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Ausweitung der Heizungsförderung beschlossen

Am 28. Mai 2024 hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bekanntgegeben, die Förderung für den Einbau klimafreundlicher Heizungen wie geplant zu erweitern. Diese können ab sofort auch von Eigentümern von Mehrfamilienhäusern (MFH) und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Anspruch genommen werden. Die Zuschüsse können direkt bei der KfW beantragt werden.

Ausgangssituation und Ziel

Mit dem Zuschuss fördert die KfW den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.

Zuschussförderung

Wie zuvor bereits für Privatpersonen können seit dem 28. Mai 2024 auch WEG und Eigentümer von MFH eine KfW-Zuschussförderung beantragen. Diese setzt sich aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen.

Grundförderung

Die Grundförderung beträgt 30% der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten im MFH und beträgt TEUR 30 für die erste Wohneinheit, TEUR 15 für die zweite bis sechste Wohneinheit sowie jeweils TEUR 8 für jede weitere Einheit.

Optionale Zuschusskomponenten

– ein Effizienzbonus in Höhe von 5% für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen, sofern als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt,

– ein Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von derzeit 20% für selbstnutzende Eigentümer im Fall eines Austausches von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt,

– ein Einkommensbonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal TEUR 40,

– ein Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen bei Einhaltung eines Grenzwerts für Staub von 2,5 mg/m³, der Zuschlag beträgt pauschal EUR 2.500.

Kumulierung

Die unterschiedlichen Zuschusskomponenten sind kumulierbar, können also grundsätzlich parallel in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist hierbei, dass die maximale Förderung nicht mehr als 70% für den Heizungsaustausch betragen kann.

Antragstellung

Die Bezuschussung kann online im KfW-Kundenportal (meine.kfw.de) beantragt werden. WEG und Eigentümer von MFH müssen einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und ggf. etwaige Zusatzanträge stellen.

Ergänzungskredit

Antragsteller, die eine Zuschusszusage für den Heizungsaustausch erhalten haben, können ergänzend einen zinsgünstigen KfW-Förderkredit anfragen. Ein entsprechender Antrag kann nicht direkt bei der KfW sondern über die Hausbank gestellt werden. Die Zinssätze betragen derzeit 1,90% effektiv für Privatpersonen mit einem max. Haushaltseinkommen von TEUR 90. Für alle weiteren Antragsteller liegt der aktuelle Zinssatz bei 3,90% effektiv.

Eine Kreditbeantragung ohne Vorliegen einer Zuschusszusage der KfW bzgl. einer Heizungsförderung ist nicht möglich.

Ausblick auf weitere Änderungen des Förderfahrplans

In einem ersten Schritt hat die KfW Ende Februar 2024 Eigentümern selbstgenutzter Einfamilienhäuser die Beantragung von Zuschüssen und Ergänzungskrediten ermöglicht. Nach der hier geschilderten am 28. Mai 2024 gestarteten zweiten Stufe folgt Ende August 2024 die dritte und somit letzte Antragstellergruppe. Hier können insbesondere Unternehmen und Kommunen ebenfalls eine Förderung beantragen. Außerdem antragsberechtigt sind in dieser letzten Stufe Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum angefallen sind.

Beginn der Arbeiten vor Antragstellung möglich

Alle Antragsgruppen können bereits jetzt mit den förderungsfähigen Maßnahmen des Heizungsaustauschs beginnen. Im Falle eines Beginns der Arbeiten bis spätestens 31. August 2024 kann eine Antragstellung bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Wichtig: Ab dem 1. September 2024 muss ein Antrag zwingend vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Nachweis des Abschlusses der Arbeiten

Antragsteller müssen nach Zusage der Förderung innerhalb von 36 Monaten den Heizungsaustausch abgeschlossen haben. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme (maßgeblich ist hier das Ausstellungsdatum der letzten Rechnung) müssen die zugehörigen Belegnachweise digital im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen werden.

Noch Fragen?

Wollen auch Sie von der erweiterten Heizungsförderung profitieren? Gerne beraten wir Sie bei der Planung der vorgesehenen Maßnahmen und klären vorab die individuell für Sie geltenden Zuschussvoraussetzungen der KfW.

Sprechen Sie uns gerne an.