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Hinweisgeberschutzgesetz: Resultierende Pflichten für Arbeitgeber

 

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist im Juli 2023 in Kraft getreten. Daraus entsteht für Unternehmen mit einer Beschäftigtenanzahl von 50 bis 249 Mitarbeitern die Pflicht zur Errichtung eines internen Hinweisgebersystems. Durch dieses sollen zukünftig sogenannte „Whistleblower“ geschützt werden.

Hintergrund

Hintergrund des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz für Whistleblower. Sie sollen in dem Sinne geschützt werden, dass sie bei einer Meldung eines Missstandes innerhalb des Unternehmens nicht in irgendeiner Art und Weise benachteiligt werden.

Das betroffene Unternehmen muss aufgrund des Gesetzes eine interne Meldestelle einrichten. Diese Meldestelle soll Whistleblowern die Möglichkeit schaffen, einen Hinweis zu einem Missstand in jeglicher Form abgeben zu können. Zusätzlich sind auch anonyme Hinweise zu berücksichtigen. Seitens der Meldestelle muss binnen sieben Tagen der Hinweisgeber darüber informiert werden, dass der Hinweis eingegangen ist. Innerhalb von drei Monaten muss dem Hinweisgeber die daraus resultierende Maßnahme mitgeteilt werden. Dem Hinweisgeber steht es offen, eine interne oder externe Meldestelle zu nutzen.

Wird ein Whistleblower in seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt, so gilt laut des Hinweisgeberschutzgesetzes eine Beweislastumkehr. Diese besagt, dass der Arbeitgeber in der Pflicht steht darzustellen und zu beweisen, dass der Hinweisgeber bzw. Whistleblower in keiner Art und Weise benachteiligt wird.

 

Haben Sie Fragen zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz? Sprechen Sie uns gerne an.