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Änderungen beim Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungsjahr 2023 neu gefasst.

Wie lassen sich Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen?

Wer seine berufliche Tätigkeit in den eigenen vier Wänden ausführt, kann seine Raumkosten in der Regel im Rahmen der Anlage N als Werbungskosten geltend machen. Die Ermittlung des Absetzungsbetrags hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Die gesetzliche Neuerung nimmt dabei eine Unterscheidung zwischen dem „Häuslichen Arbeitszimmer“ nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG und dem „Häuslichen Arbeiten“ nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG vor.

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann anzusetzen, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Sofern dies der Fall ist, können die Kosten entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen oder im Rahmen einer Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden.

An der Begrifflichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ändert sich nichts. Ein solches liegt weiterhin nur dann vor, wenn der Raum in seiner Lage und Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

Liegt ein solches Arbeitszimmer vor, so werden die tatsächlichen Raumkosten ermittelt, indem die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammengerechnet werden, also Miete, Gebäudeabschreibung, Versicherungen, Renovierungskosten, usw. Der abzugsfähige Kostenanteil ermittelt sich dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche der Wohnung. Voll absetzbar sind daneben auch die Kosten, die für die Ausstattung des Arbeitszimmers direkt angefallen sind.

Daneben besteht die Möglichkeit statt der tatsächlichen Kosten auch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend zu machen. Sofern diese Pauschale gewählt wird, müssen die tatsächlichen Kosten dem Finanzamt nicht mehr nachgewiesen werden. Da diese Pauschale zudem personenbezogen ist, verdoppelt sich der Betrag, sofern das Arbeitszimmer von zwei Personen genutzt wird.

Häusliches Arbeiten

Wer kein von der restlichen Wohnung abgetrenntes Arbeitszimmer hat oder neben der eigenen Wohnung auch Tätigkeiten an einer Betriebsstätte ausführt, und somit seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht zu Hause hat, kann anstelle der o.g. Raumkosten die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Diese beträgt 6 Euro pro in der häuslichen Wohnung gearbeiteten Arbeitstag und ist auf 1.260 Euro pro Jahr gedeckelt.

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