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Hundegassiservice als haushaltsnahe Dienstleistung

Das FG Hessen hat mit Urteil vom 1. Februar 2017 (12 K 902/16; NZB anhängig) entschieden, dass Aufwendungen für einen Gassi-Service nach § 35a Abs. 2 EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

Nach § 35 a EStG werden Dienstleistungen mit einer Ermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die normalerweise von einem Familienmitglied erledigt werden, die in einer unmittelbaren Nähe zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies schließt hauswirtschaftliche Verrichtungen sowie die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt lebenden Hundes ein. (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15)

Das FG Hessen musste am 1. Februar 2017 ein Urteil zu einem Sachverhalt fällen, in dem das Finanzamt die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für einen Hundegassiservice ablehnte. Als Begründung führte das Finanzamt auf, dass bei dieser Art von Dienstleistung ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlen würde, der für die Anerkennung der beantragten Steuerermäßigung notwendig sei. Dies lasse sich auch dem BMF Schreiben zu § 35a EStG (v. 9.11.2016, BstBI 2016 I S. 1213) entnehmen, wonach das Abgrenzungskriterium „innerhalb und außerhalb“ des Haushalts wesentlich sei. Der räumliche Bereich eines Haushalts sei grundsätzlich durch die Grundstücksgrenzen gesetzt. In Ausnahmefällen umfasst der Begriff „im Haushalt“ die angrenzenden Grundstücke, soweit die dort ausgeführte Dienstleistung oder Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück diene. Das Finanzamt verwehrte die Begünstigung, da der Hunde weder auf eigenem Grund noch auf dem anliegenden Grundstück ausgeführt wurde.

Die Richter des FG Hessen folgen nicht der Ansicht des Finanzamts. Sie haben entschieden, dass die Kosten für das Ausführen eines Hundes gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG anzuerkennen sind. Auch außerhalb der Grundstücksgrenzen zählt das Gassigehen zu einer Tätigkeit, die normalerweise von Familienmitgliedern in einem räumlichen Bezug zum Haushalt durchgeführt wird und die dem Haushalt (dem dazugehörigen Tier) dient. Demzufolge wurden die Aufwendungen für einen Gassi-Service als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es wird geraten in vergleichbaren Fällen auf die Entscheidung des FG zu verweisen und bei einer Ablehnung das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.