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IASB schlägt Änderungen an vier IFRS Standards vor

Am 21. Mai 2019 hat der International Accounting Standards Board (IASB) den Entwurf eines Sammelstandards veröffentlicht, mit dem er kleinere und weniger dringliche, trotzdem aber notwendige Änderungen an vier Standards – IFRS 1 , IFRS 9 , IFRS 16 sowie IAS 41 – vorschlägt.

Die geplanten Verbesserungen betreffen:

 

IFRS 1

Hier soll der Anwendungsbereich der bewertungsbezogenen Ausnahmeregelung für Tochterunternehmen gem. IFRS 1.D16  (a) auf kumulierte Umrechnungsdifferenzen ausgeweitet werden. Für Unternehmen, die bereits nach IFRS bilanzieren, ergeben sich – nicht zuletzt aufgrund der prospektiven Anwendung der vorgeschlagenen Neuerung – keine nennenswerten Effekte . Für Tochterunternehmen, die in Zukunft zeitlich erst nach ihrem Mutterunternehmen die IFRS erstmalig anwenden, können die Neuerungen bei entsprechender Nutzung des Wahlrechts jedoch nicht unerhebliche Einsparpotenziale mit sich bringen.

 

IFRS 9

Hier soll für die Zukunft klargestellt werden, dass bei Anwendung des 10 %-Tests zur Beurteilung, ob Änderungen bei Vertragsbedingungen finanzieller Verbindlichkeiten so wesentlich sind, dass eine Ausbuchung und ein Neuansatz der finanziellen Verbindlichkeit erforderlich ist, nur solche Gebühren einzubeziehen sind, die zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber gezahlt wurden oder die der Kreditnehmer oder Kreditgeber im Namen des jeweilig anderen gezahlt oder erhalten hat. Gebühren dritter Parteien sind folglich nicht zu berücksichtigen. Die geplante Änderung wird voraussichtlich nur geringe Auswirkungen haben, da sie nur Unternehmen betrifft, die bisher Gebühren Dritter in den 10 %-Test einbezogen haben. Durch die vorgesehene prospektive Umsetzung hält sich der Anpassungsaufwand ferner in Grenzen.

 

IFRS 16

Es wird vorgeschlagen eine Anpassung des erläuternden Beispiels Nr. 13 in IFRS 16.IE5 vorzunehmen. Mit der Streichung der Ausführungen zur Erstattung der Kosten von Mietereinbauten des Leasingnehmers durch den Leasinggeber sollen mögliche Missverständnisse bei der Auslegung der Vorgaben zur Zugangsbewertung eines Nutzungsrechts im Rahmen eines Leasingverhältnisses vermieden werden. Aufgrund der vergleichsweise frühzeitigen Befassung des IASB mit der Thematik noch während des Jahres der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 in der EU sollten sich die Auswirkungen der Änderung in Grenzen halten. Allerdings ist es bedauerlich, dass der IASB die Diskussion um die Thematik nicht zum Anlass genommen hat, sich detaillierter mit der Fragestellung zu befassen und konkretere Beispiele dazu zu erarbeiten, in welchen Fällen solche Zahlungen des Leasinggebers an den Leasingnehmer als Leasinganreiz zu verstehen sind und in welchen Fällen nicht.

IAS 41

Schließlich soll es künftig bei der fair value -Ermittlung biologischer Vermögenswerte gem. IAS 41 zulässig sein, Cashflows aus Steuern zu berücksichtigen. Dies steht im Einklang mit der bereits gegenwärtig bestehenden Möglichkeit, einen Nachsteuerzinssatz bei der fair value- Bestimmung zu verwenden. Die vorgeschlagene Änderung kann zu einer niedrigeren Bewertung biologischer Vermögenswerte führen, da bei Umsetzung des Vorschlags die niedrigeren Nachsteuercashflows berücksichtigt werden können. Der Änderungsvorschlag ist zu befürworten , da durch ihn einer inkonsistenten fair value-Ermittlung entgegengewirkt wird. Ein zwingender Anpassungsbedarf besteht bei Umsetzung des Änderungsvorschlags nur für Unternehmen, die bisher Nachsteuerzinssätze bei der fair value- Ermittlung biologischer Vermögenswerte verwendet haben. Durch die vorgeschlagene prospektive Anwendung hält sich der Anpassungsbedarf ferner auch für diese Unternehmen in Grenzen.

 

Weitere Vorhaben des IASB sind hier zusammengestellt.

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