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Keine Schenkung durch überhöhtes Entgelt

Der BFH hat mit den Urteilen vom 13. September 2017 – II R 54/15 , II R 32/16 und II R 42/16 entschieden, dass ein durch die GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters gezahlter überhöhter Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person darstellt.  

In den oben genannten Streitfällen hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH  mit überhöhtem Mietzins vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht.

Der BFH stellte fest, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person ist, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses durch die GmbH an den Ehegatten ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Somit fällt keine Schenkungsteuer an.

In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).

Key words: Schenkungsteuer, überhöhtes Entgelt, nahestehende Personen.