Keine Thesaurierungsbegünstigung bei einem negativem zu versteuernden Einkommen
Nach § 34a EStG kann für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf einen Teil des Gewinns oder auf den kompletten Gewinn ein Steuersatz in Höhe von 28,25% angewendet werden. Diese Thesaurierungsbegünstigung muss von den Steuerpflichtigen beantragt werden. Werden Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, muss der Steuerpflichtige diese mit 25% nachversteuern.
Doch die Begünstigung wird laut BFH Urteil vom 20. März 2017 nicht bei einem negativen zu versteuernden Einkommen angewendet. Hintergrund dieses Urteils ist die Klage einer Frau, die Beteiligungen an mehreren Unternehmen hält. Sie wollte auf einen Teil des Gewinns, den sie aus einer Beteiligung an einer KG erhalten hatte, die oben erläuterte Begünstigung anwenden. Aus weiteren Unternehmen wurde ihr ein Verlust zugeschrieben. Verrechnet mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte ergab sich jedoch ein negatives zu versteuerndes Einkommen und eine Einkommenssteuer von 0€.
Das Finanzamt wollte die von ihr angewendete Thesaurierungsbegünstigung nicht anerkennen. Daraufhin klagte sie mit der Begründung, dass § 34a vor den allgemeinen Einkommensermittlungsvorschriften anzuwenden sei.
§ 34a EStG ist eine Tarifvorschrift und setzt voraus, dass das zu versteuernde Einkommen vorher errechnet wurde. Die positiven und negativen Ergebnisse aus den verschiedenen Einkunftsarten werden vorher gegeneinander aufgerechnet. Das Gesetz kann erst auf das resultierende Ergebnis angewendet werden. In § 34a Abs. 8 EStG wird genauer erläutert, dass ein Verlustausgleich bei einem ermäßigt besteuertem Gewinn ausgeschlossen sei. Ein Verlustausgleich wird vorrangig behandelt. Resultiert daraus ein zu versteuerndes Einkommen von 0€ oder ein Verlust, kann §34a Abs. 1 EStG nicht mehr angewendet werden.